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BFH Urteil v. - I R 12/75 BStBl 1976 II S. 792

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1

Nach der Zinsstaffelmethode errechnete Zinsen bei Kontokorrentkrediten als Dauerschuldzinsen

Leitsatz

1. Bei der Wiederhinzurechnung von Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG kommt es auf die tatsächlich gezahlten oder passivierten Zinsen an.

2. Werden Zinsen aus Kontokorrentkrediten bei einer Bank - abweichend von den Salden auf den Kontoauszügen des Konteninhabers - nach der Zinsstaffelmethode errechnet, so bestimmen sich die tatsächlich gezahlten Zinsen nach der von der Bank angewandten Methode der Zinsberechnung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 792
IAAAA-91168

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 28.07.1976 - I R 12/75

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