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LSG Thüringen Beschluss v. - L 9 AS 852/20 B ER

Gesetze: § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG; § 86a Abs 1 S 1 SGG; § 86a Abs 2 Nr 4 SGG; § 39 Nr 2 SGB II; § 12a S 1 SGB II; § 5 Abs 3 S 1 SGB II; § 24 Abs 1 SGB X; § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X; § 41 Abs 2 SGB X

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts erforderliche Anhörung ist nicht schon dann nachgeholt iS von § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X, wenn der Betroffene Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegt und die Behörde sich im Rahmen eines dagegen gerichteten Eilverfahrens darauf beschränkt, die Ablehnung des Antrags bzw die Zurückweisung der Beschwerde zu beantragen und auf den Inhalt des angegriffenen Bescheids zu verweisen.

2. Die im Rahmen von § 12a SGB II zu prüfende Verpflichtung des Leistungsberechtigten, eine vorrangige Leistung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die hinreichende Möglichkeit voraus, dass dem Leistungsberechtigten eine vorrangige Leistung tatsächlich zusteht, und dieser Umstand muss auch dergestalt seinen Niederschlag im Bescheid gefunden haben, dass darin objektive Tatsachen für eine entsprechende Annahme geschildert werden.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-20560

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Thüringen, Beschluss v. 17.03.2021 - L 9 AS 852/20 B ER

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