Der dem SGB II-Leistungen bewilligenden Jobcenter vom Rentenversicherungsträger zu ersetzende Betrag ist gesetzlich an die Höhe des zu leistenden Übergangsgeldes gebunden. Denn § 40 Abs 2 Nr 5 SGB II aF ordnet die entsprechende Anwendung von § 335 Abs 2 SGB III aF an. Dies führt dazu, dass insoweit der Versicherungsbeitrag gemeint ist, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V, dh als Bezieher von SGB II-Leistungen, versichert gewesen wäre, und bewirkt, dass der Bezieher von Übergangsgeld so behandelt wird, wie eine Veranlagung des Rehabilitationsträgers zu Beiträgen erfolgt wäre, wenn dieser selbst unmittelbar das Übergangsgeld geleistet hätte.
Fundstelle(n): KAAAJ-20552
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 22.02.2021 - L 3 R 236/20 NZB
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