1. Der Streitgegenstand lässt sich nicht in einzelne Berechnungselemente (hier: Nachzahlung für Wasser/Abwasser) aufspalten.
2. Ein die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung ablehnender Bescheid ist als Ablehnung einer Änderung des laufenden Bewilligungsbescheides zugunsten des Leistungsempfängers im Rahmen von § 48 SGB X anzusehen.
3. Wenn die Leistungshöhe im Fälligkeitsmonat bereits Gegenstand eines Vor- oder Gerichtsverfahrens ist, wird ein solcher Bescheid gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 29.04.2021 - L 14 AS 135/20 NZB
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