1. § 3 Satz 5 SodEG eröffnet durch den Sicherstellungsauftrag des § 2 SodEG verpflichteten Leistungsträger einen Ermessenspielraum hinsichtlich der Festlegung eines niedrigeren Bemessungssatzes für den Zuschuss als 75 Prozent.
2. Steht bei der Bewilligung der Zuschüsse nach dem SodEG der Zahlungsanspruch aus dem Rechtsverhältnis zwischen sozialem Dienstleister und Sozialleistungsträger i. S. v. § 2 Satz 2 SodEG dem Grunde und der Höhe nach für den Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, fest, sind insbesondere Zahlungen an den Sozialdienstleister bereits geflossen (tatsächlicher Zufluss vorrangiger Mittel i. S. v. § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG), ist die Saldierung von Zuschuss und Leistungsvergütung geboten und das Ermessen des gewährleistungsverantwortlichen Sozialleistungsträgers auf Null reduziert.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 14 Nr. 20 XAAAJ-20526