1. Der von der Vertragsärztin/dem Vertragsarzt auf Anforderung der Krankenkasse für diese zu fertigende Bericht über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit (Muster 52) genügt für den Erhalt des Krankengeldanspruchs.
2. Wird neben dem Bericht über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit (Muster 52) trotz festgestellter Arbeitsunfähigkeit keine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt mit dem an die/den Versicherte/n gerichteten Hinweis, der Bericht werde kurzfristig der Krankenkasse übersandt, welches für die Weitergewährung von Krankengeld ausreichend sei, so darf die Krankenkasse die verspätete Meldung gegenüber dem Krankengeldanspruch nicht einwenden. Vielmehr fällt dies in die Sphäre des Vertragsarztes und ist auch der Krankenkasse zuzurechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAJ-20475
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.02.2021 - L 28 KR 236/19
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