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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2811/17 VSt

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. B; StromStV § 4 Abs. 2 Satz 1; StromStV § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; StromStV § 12b Abs. 2 Satz 2; StromStV § 12b Abs. 4; StromNZV § 12; StromNZV § 18; StromNZV § 24; EEG § 56 Nr. 1; EGRL 2003/96 Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2

Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen –Leistung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang – Einspeisung über vorgelagertes öffentliches Leitungsnetz

Leitsatz

  1. Der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG für den in einem Blockheizkraftwerk mit einer Nennleistung von 0,38 MW erzeugten und im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage an Letztverbraucher geleisteten Strom steht die Einspeisung in ein vorgelagertes öffentliches Leitungsnetz nicht entgegen.

  2. Ein Nämlichkeitsnachweis des in der Anlage erzeugten und des an Letztverbraucher geleisteten Stroms ist nicht Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung.

  3. Gleiches gilt für die Einhaltung der Bestimmungen der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV).

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 25
DStRE 2023 S. 950 Nr. 15
NAAAJ-20405

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 18.05.2022 - 4 K 2811/17 VSt

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