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Steuerliche Anzeige- und Erklärungspflichten des Testamentsvollstreckers
Berichtigungs- und Verschwiegenheitspflichten sowie Praxishinweise
Den Testamentsvollstrecker treffen eine ganze Reihe von Anzeige- und Steuererklärungspflichten. Dazu gehören insbesondere die §§ 30, 31 ErbStG. Erkennt der Testamentsvollstrecker, dass vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen unrichtig sind, trifft ihn nach § 153 AO eine Anzeige- und Berichtigungspflicht. Andernfalls läuft er Gefahr, sich wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar zu machen. Kann es für einen Erben im Zweifel durchaus günstiger sein, wenn er die Steuerunterlagen und Bankunterlagen ignoriert und ohne weitere Sichtung vernichtet, ist für den Testamentsvollstrecker ein solches Vorgehen kein gangbarer Weg. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die insoweit bestehenden Pflichten des Testamentsvollstreckers und die Folgen ihrer Verletzung.
Der Testamentsvollstrecker kann nach § 31 Abs. 1 und 5 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert werden. Hat der Erblasser für den Zeitraum bis zu seinem Tod noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben, geht diese Verpflichtung nach § 45 AO auf den Erben über. In derselben Weise trifft diese Verpflichtung nach § 34 Abs. 3 AO den Testamentsvollstrecker.
Hat der Erblasser pflichtwidrig keine Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG erstattet oder keine Erbschaftsteuererkläru...