1. Ändert das FA während des Einspruchsverfahrens den angefochtenen Bescheid, erledigt sich das Einspruchsverfahren nur, wenn der geänderte Bescheid voll dem Einspruchsantrag entspricht. Andernfalls wird der Änderungsbescheid Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens.
2. a) Wird die Lagerung von Warenvorräten im Rahmen eines allgemeinen, kontokorrentmäßig abgewickelten Betriebsmittelkredits mitfinanziert, so ist die Frage, ob Dauerschulden im Sinne der §§ 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG vorliegen, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Kontokorrentkrediten zu beurteilen.
b) Der Dauerschuldcharakter ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Vorratshaltung öffentlich-rechtlich vorgeschrieben ist.
c) Werden für die Finanzierung der Vorratshaltung Erstattungen aus öffentlichen Mitteln ohne Rücksicht auf die Kreditbelastung des Empfängers gewährt, dürfen die Erstattungen mit den Dauerschuldzinsen nicht verrechnet werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 551 CAAAA-91144