Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb bei Friedhofsgärtnereien, Beschwer im Hinblick auf spätere Besteuerungszeiträume
Leitsatz
Ein Friedhofsgärtner, der die benötigten Pflanzen in einem eigenen Gartenbaubetrieb zieht und seine Pflanzenproduktion nahezu ausschließlich für seine Friedhofstätigkeit einsetzt, hat in der Regel auch dann keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn im Gesamtumsatz die Vergütungen für den Absatz der Pflanzen die Vergütungen für Leistungen und nicht in selbstgezogenen Pflanzen bestehende Lieferungen übersteigen (Anschluß an das , BFHE 81, 411, BStBl III 1965, 147). Die Entscheidung ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild aller Umstände zu treffen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 492 HAAAA-91138
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