BGH Beschluss v. - 1 StR 471/21

Vermögensabschöpfung im Altfall der Geldwäsche: Anordnung der Einziehung des Wertes von "Schleusergeld" gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern

Gesetze: § 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 74 Abs 2 StGB vom , § 74c Abs 1 StGB vom , § 261 Abs 7 S 1 StGB vom , § 267 StPO

Instanzenzug: LG Traunstein Az: 6 KLs 280 Js 41942/16

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Geldwäsche“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 85.000 € angeordnet, davon in Höhe von 55.200 € in Gesamtschuldnerschaft mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten      M.   . Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung und bleibt im Übrigen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat keinen Bestand.

3a) Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes der vom Angeklagten, der – anders als der Mitangeklagte M.   – kein Bandenmitglied war, für die Schleuserbande transportierten und am Zielort auftragsgemäß abgelieferten Gelder auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt; im Gegenzug vereinnahmte die Bande über ein Büro legal erwirtschaftete Gelder aus D.     . Das Landgericht hat dabei verkannt, dass ein Geldwäscheobjekt nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte (vgl. Rn. 56; Beschlüsse vom – 2 StR 185/20 Rn. 27; vom – 5 StR 62/21 und vom – 5 StR 234/18 Rn. 29) und sich die Einziehung des Wertes des Geldwäscheobjekts daher nach § 74c StGB aF richtete (vgl. BGH, Beschlüsse vom aaO und vom aaO).

4Die Einziehung des Wertes eines Tatmittels nach § 74c Abs. 1 StGB in der bis geltenden Fassung setzt indes voraus, dass der Täter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Tat Eigentümer des der Einziehung unterliegenden Gegenstandes war oder ihm dieser zumindest zustand (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 136/10 Rn. 3; vom – 4 StR 350/16 Rn. 3 und vom – 5 StR 275/85 Rn. 2). Gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern ist die Anordnung der Wertersatzeinziehung dagegen nach § 74c Abs. 1 StGB aF nicht möglich (vgl. aaO).

5b) Danach scheidet eine Einziehung des Wertes des vom Angeklagten für die Schleuserbande transportierten Schleusergeldes, das dieser weisungsgemäß dem vorgesehenen Empfänger aushändigte, aus, weil der Angeklagte zur Tatzeit weder Eigentümer des Geldes war noch ihm der transportierte Betrag zustand.

62. Mit Blick auf den vollen Erfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung entspricht es der Billigkeit, die im Revisionsverfahren angefallene Gerichtsgebühr entfallen zu lassen und insoweit die notwendigen Auslagen des Angeklagten in beiden Rechtszügen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:110122B1STR471.21.0

Fundstelle(n):
wistra 2022 S. 3 Nr. 5
wistra 2022 S. 341 Nr. 8
NAAAJ-20269