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BGH Beschluss v. - XII ZB 81/22

Unterbringung des Betreuten: Voraussetzungen der Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung wegen Selbstgefährdung

Leitsatz

Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies setzt objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 577/16, FamRZ 2017, 1342 und vom - XII ZB 109/21, MDR 2021, 1153).

Gesetze: § 1906 Abs 1 Nr 1 BGB, § 321 FamFG

Instanzenzug: Az: 25 T 534/21vorgehend Az: 98 XVII 351/17

Gründe

I.

1Die 1933 geborene Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung ihrer Unterbringung.

2Für die Betroffene besteht eine Betreuung, deren Aufgabenkreis unter anderem die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitssorge sowie Heimplatzangelegenheiten umfasst. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers die Unterbringung der Betroffenen bis längstens zum genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

41. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach §§ 312 Nr. 1, 323 FamFG, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB lägen vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen leide die Betroffene seit Jahrzehnten unter einer bipolaren Störung mit gemischten Symptomen bei erschwerend hinzutretender leicht- bis mittelgradig ausgeprägter Demenz mit daraus resultierender deutlichen Störung der Emotionen und des Verhaltens. Nach den Ausführungen des Sachverständigen zeichne sich das Krankheitsbild während der langanhaltenden akuten Exazerbation insbesondere durch eine wahnhaft induzierte Realitätsverkennung mit daraus resultierender massiver Neigung zu eigen- als auch fremdgefährdendem Verhalten mit raptusartig auftretenden, tätlich aggressiven Impulsdurchbrüchen, schweren formalen und inhaltlichen Denkstörungen sowie kognitiven als auch mnestischen Defiziten aus.

5Die Betroffene sei in der Vergangenheit nur begrenzt dazu in der Lage gewesen, ihr Leben eigenständig zu führen. Sie zeige sich seit langem nicht krankheitseinsichtig und sei nur begrenzt willens, sich einer notwendigen Behandlung zu unterziehen. Vor der Aufnahme in die aktuelle geschlossene Einrichtung im Oktober 2020 sei die Betroffene mehr als zwei Jahre auf einer geschlossenen Abteilung für Gerontopsychiatrie untergebracht gewesen. Während der gesamten Unterbringung sei bereits mehrfach der erfolglose Versuch unternommen worden, die Betroffene in einem geeigneten Pflegeheim dauerhaft unterzubringen, was jedoch letztlich an ihrem Verhalten gescheitert sei.

62. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Gefahrenbegriff des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verkannt.

7a) Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

8Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es hierfür notwendig, dass eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten besteht. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen. Die Gefahr für Leib oder Leben erfordert kein zielgerichtetes Verhalten, aber objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens. Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist Sache des Tatrichters. Sie baut im Wesentlichen auf der Anhörung des Betroffenen und der weiteren Beteiligten sowie auf dem nach § 321 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachten auf. Die Begründung darf sich auch bei wiederholt untergebrachten Betroffenen nicht auf formelhafte Wendungen beschränken, sondern muss die Tatbestandsvoraussetzungen im jeweiligen Einzelfall durch die Angabe von Tatsachen konkret nachvollziehbar machen (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 109/21 - MDR 2021, 1153 Rn. 10 mwN und vom - XII ZB 577/16 - FamRZ 2017, 1342 Rn. 10 mwN).

9b) Konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr des Eintritts eines erheblichen Gesundheitsschadens hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Begründung beschränkt sich auf formelhafte Wendungen. Auch in dem in Bezug genommenen Sachverständigengutachten fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Gefahrenlage. Der Tatrichter hat es verabsäumt, die krankheitsbedingten Einschränkungen auf eine konkrete Gefahrenlage für die Betroffene zu übertragen. Ferner fehlt es auch an der erforderlichen Relation zum möglichen Schaden für die Betroffene. Soweit im Sachverständigengutachten – wie auch im angefochtenen Beschluss – wiederholt von Fremdgefährdungen die Rede ist, ist das für den Tatbestand des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht von Belang.

103. Weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:200722BXIIZB81.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 8 Nr. 36
NJW-RR 2022 S. 1369 Nr. 20
TAAAJ-20267