Hinzurechnung immaterieller Wirtschaftsgüter nur dann, wenn sie durch von der Raumpacht klar abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert sind
Leitsatz
Der Senat hält daran fest, daß bei der Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals eines Pächters keine Hinzurechnungen wegen Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter in Betracht kommen, wenn solche Wirtschaftsgüter nicht durch von der Raumpacht klar abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert sind. Diese Voraussetzung ist bei in Vomhundertsätzen des Umsatzes bemessenen Pachtzahlungen selbst dann nicht erfüllt, wenn im Falle eines Untermietverhältnisses die auf die Raumnutzung entfallende Miete vom Pächter in einem Festbetrag unmittelbar an den Eigentümer der Betriebsräume entrichtet wird und der auf das Inventar entfallende Pachtzinsanteil auf einer nachträglichen Schätzung beruht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 463 DAAAA-91135
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