u.a. Körperschaftsteuer | Organisation und Durchführung der Jägerprüfung als Zweckbetrieb (BFH)
Ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, begründet mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Organisation und Durchführung (Abnahme) von Jägerprüfungen durch den Kläger, ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der u.a. den Naturschutz und die Landschaftspflege fördert, in den Streitjahren 2008 und 2009 einen (steuerfreien) Zweckbetrieb begründet. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Übernahme und Durchführung der Jägerprüfung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers gehöre. Es liege kein Zweckbetrieb nach § 65 AO vor, weil die Abnahme der Prüfung nicht der unmittelbaren Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke des Klägers diene.
Das FG der ersten Instanz gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Abnahme der Jägerprüfung" erfülle die Voraussetzungen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs, sodass die Gewinne hieraus nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen seien ().
Die hiergegen gerichtete Revision des FA wiesen die Richter des BFH ab:
Ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, begründet durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Organisation und Durchführung der Jägerprüfung) einen allgemeinen Zweckbetrieb.
Für die Frage, ob die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können, kommt es darauf an, dass sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks ist.
Das FG hat dies ohne Rechtsverstoß damit begründet, dass die Prüfung künftiger Jäger zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig und die Prüfung damit unentbehrlich ist. Denn es gibt keine andere Möglichkeit zur ordnungsgemäßen und sachkundigen Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke der Hege und Erhaltung artenreicher Wildbestände, als die vorherige Ablegung der Jägerprüfung.
Schließlich sind Wettbewerbsverzerrungen i.S. von § 65 Nr. 3 AO zu nicht begünstigten Personen im Streitfall ausgeschlossen. Im Bundesland X gibt es für die Organisation und Abnahme der Jägerprüfung keinen Konkurrenten, zu dem der Kläger in Wettbewerb treten könnte. In den anderen Bundesländern ist für die Jägerprüfung in der Regel die jeweilige Landesbehörde zuständig.
Darüber hinaus ist die Steuerbefreiung für die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
JAAAJ-20240