Umsatzsteuer | Kosten für einen sachverständigen Dritten als Kassenprüfer als Massekosten (BFH)
Von einer unmittelbaren
Auftragserteilung durch die Insolvenzmasse ist jedenfalls dann auszugehen, wenn
der Insolvenzverwalter in die Beauftragung eines Kassenprüfers eingebunden ist,
indem er dem Gläubigerausschuss den Prüfer vorschlägt und dem Prüfer den
Beschluss des Gläubigerausschusses über dessen Beauftragung übermittelt
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B-AG in Liquidation. Der nach den Vorschriften der Insolvenzordnung eingerichtete Gläubigerausschuss beauftragte einen externen Kassenprüfer (X). Der Insolvenzverwalter machte einen Vorsteuerabzug aus der von dem Kassenprüfer ausgestellten Rechnung geltend.
Das FA erkannte die Beträge nicht als Vorsteuern an und setzte dementsprechend die Umsatzsteuern gegen den Kläger fest. Das FG der ersten Instanz gab der hiergegen gerichteten Klage statt (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.11.2019).
Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA zurück:
Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass sich der umsatzsteuerrechtliche Leistungsaustausch unmittelbar zwischen dem Kassenprüfer X und der durch den Insolvenzverwalter vertretenen Insolvenzmasse vollzogen hat, so dass dieser der Vorsteuerabzug aus den Prüfungsleistungen zusteht.
Empfänger der von X ausgeführten Prüfungsleistungen ist die durch den Insolvenzverwalter vertretene Masse, weil das Rechtsverhältnis, aus dem sich Leistender und Leistungsempfänger ergeben, zwischen der Masse und X zustande gekommen ist.
Im Ergebnis zutreffend hat das FG insoweit entschieden, dass zwischen Insolvenzmasse und Kassenprüfer umsatzsteuerrechtlich keine andere Person zwischengeschaltet war.
Denn die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben bei der Beauftragung des X unter Einschaltung des Klägers für die Masse durch ihre Beschlussfassung lediglich mitgewirkt, ohne dass hierdurch der Gläubigerausschuss oder seine Mitglieder als Leistungsempfänger zivilrechtlich verpflichtet werden sollten.
Leistungsempfängerin war nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die Masse.
Wird wie hier ein sachverständiger Dritter unter vorstehenden Umständen durch den Insolvenzverwalter mit der Prüfung beauftragt, sind die Kosten der Prüfung somit Masseverbindlichkeiten, da sie i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Verwaltung der Masse verursacht wurden.
Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des , BStBl II 2020, 172, Rz 40). Danach kann der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes "im Rahmen der Verwaltung" Verträge mit Wirkung für und zu Lasten der Masse abschließen.
Die Belastung der Masse entspricht auch der wirtschaftlichen Realität und der allen erkennbaren Interessenlage der Beteiligten.
Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:
Das Urteil betrifft die Bestimmung des Leistungsempfängers in einem insolvenzrechtlichen Sonderfall. Die Bestimmung des Leistungsempfängers ist umsatzsteuerrechtlich u.a. deshalb so wichtig, weil nur dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug aus § 15 Abs. 1 UStG zusteht. Nun bestimmt sich die Person des Leistungsempfängers grundsätzlich nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Im Besprechungsfall ging es um die Leistungen eines Kassenprüfers im Rahmen des § 69 InsO.
Unter der Überschrift „Aufgaben des Gläubigerausschusses“ ordnet § 69 InsO u.a. an, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen haben. Damit waren drei Kandidaten als mögliche Leistungsempfänger im Ring: der Gläubigerausschuss, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Insolvenzverwalter (hier der Kläger), also die Masse.
Klar ist dabei, dass die Leistungen des Kassenprüfers in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der (beendeten) wirtschaftlichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners stehen und deshalb grundsätzlich diesen, sprich die Masse, zum Vorsteuerabzug berechtigen. Nun gehört es nicht zu den Aufgaben eines Gläubigerausschusses oder dessen Mitglieder, nach außen hin aufzutreten und Masseverbindlichkeiten durch Abschluss von Verträgen im Namen des insolventen Unternehmens zu begründen; diese Aufgabe obliegt dem Insolvenzverwalter. Andererseits kann den Mitgliedern des Gläubigerausschusses nicht zugemutet werden, die Kassenprüfung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vergeben, weshalb auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass mit den Kosten der Prüfung durch einen sachverständigen Dritten die Masse belastet wird.
Der BFH hat das Problem für die konkrete Fallkonstellation dahingehend gelöst, dass von einer unmittelbar die Insolvenzmasse treffenden Auftragserteilung jedenfalls dann auszugehen ist, wenn der Insolvenzverwalter in die Beauftragung des Kassenprüfers eingebunden ist, indem er dem Gläubigerausschuss den Prüfer vorschlägt und dem Prüfer den Beschluss des Gläubigerausschusses über dessen Beauftragung übermittelt. Über andere Sachverhaltsvarianten trifft das Urteil keine Entscheidung. Es kann deshalb nur dringend dazu geraten werden, den Insolvenzverwalter bei der Beauftragung des Kassenprüfers mit einzubinden.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
CAAAJ-20238