Vertrauensschutz bei der Rücknahme der Anerkennung von weiteren Dienstunfallfolgen
Gesetze: § 48 Abs 1 S 1 VwVfG, § 48 Abs 1 S 2 VwVfG, § 48 Abs 2 S 1 VwVfG, § 48 Abs 2 S 2 VwVfG, § 86 Abs 3 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 30 Abs 2 BeamtVG, § 45 Abs 3 S 2 BeamtVG, Art 103 Abs 1 GG
Instanzenzug: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Az: 2 A 332/17 Urteilvorgehend Az: 3 K 1420/14 Urteil
Gründe
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
21. Der 1951 geborene Kläger stand zuletzt als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Beklagten. Das Landesamt für Steuern und Finanzen (LF) erkannte im Juli 1995 den vom Kläger gemeldeten Unfall beim Dienstsport im Mai 1995 als Dienstunfall an und stellte als Dienstunfallfolge "Kniegelenkerguss links" fest. Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom Juni 2005 "Gonarthrose links" und mit Bescheid vom Juli 2007 "beginnende retropatellare Arthrose im rechten Kniegelenk" als weitere Dienstunfallfolgen an.
3Die Polizeidirektion versetzte den Kläger mit Bescheid vom November 2008 zum Ablauf desselben Monats wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand und stellte mit Änderungsbescheid vom Januar 2009 fest, dass die Dienstunfähigkeit Folge des erlittenen Dienstunfalls sei. Im April 2009 setzte das LF das Unfallruhegehalt rückwirkend zum Dezember 2008 fest.
4In der Folgezeit erkannte der Beklagte weitere Dienstunfallfolgen an: mit Bescheid vom Oktober 2009 "degenerierter Rand des Innenmeniskus (nach Resektion), retropatellarer Knorpelschaden Stadium III bis IV, Knorpelschaden Grad III bis IV im Gleitlager zwischen den Oberschenkelgelenkrollen, Knorpelschaden Grad III an der inneren Oberschenkelgelenkrolle, Knorpelschaden Grad III am inneren Schienbeinkopfplateau, Knorpelschaden Grad II bis III an der äußeren Oberschenkelgelenkrolle, Knorpelschaden Grad II am äußeren Schienbeinkopfplateau am linken Kniegelenk" sowie mit Bescheid vom April 2011 "einliegende totale Kniegelenkendoprothese linkes Kniegelenk und innerseitig betonte umformende Verschleißerkrankung rechtes Kniegelenk". Der Kläger erhielt Unfallausgleich auf der Grundlage eines Grades der dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. seit Februar 2005, zuletzt befristet bis Ende März 2012.
5Nach einer Nachuntersuchung des Klägers im Jahr 2012 lehnte das LF mit Bescheid vom April 2013 die Erstattung von entstandenen Heilbehandlungskosten ab. Mit Bescheid vom Oktober 2013 nahm das LF den Bescheid vom Juli 1995 über die Anerkennung des Dienstunfalls und der Dienstunfallfolge "Kniegelenkerguss links" sowie sämtliche nachgehenden Bescheide über die Anerkennung der weiteren Dienstunfallfolgen mit Wirkung für die Zukunft zurück. Zugleich stellte es fest, dass eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht bestanden habe. Mit weiterem Bescheid vom Oktober 2013 forderte das LF vorläufig erstattete Heilfürsorgekosten zurück.
6Mit Bescheid vom Januar 2014 nahm das LF den Bescheid vom April 2009 über die Gewährung des Unfallruhegehalts mit Wirkung vom zurück. Mit rechtskräftigem Beschluss vom März 2014 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen diesen Bescheid wieder her. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.
7Das LF wies mit Widerspruchsbescheid vom April 2014 die Widersprüche gegen die Bescheide vom April und Oktober 2013 zurück. Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als der Beklagte die Rücknahme der Anerkennung des Dienstunfalls und der Dienstunfallfolge "Kniegelenkerguss links" in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat; im Übrigen hat es der Klage stattgegeben.
8Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert, soweit darin das Verfahren nicht eingestellt worden ist, und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Rücknahme der Anerkennung der weiteren Dienstunfallfolgen und einer unfallbedingten Minderung der Erwerbstätigkeit sei rechtmäßig. Die Anerkennungsbescheide seien rechtswidrig. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den anerkannten Körperschäden scheide mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus. Dem Vertrauen des Klägers in den unveränderten Fortbestand der Anerkennungsbescheide für die Zukunft sei ausnahmsweise kein größeres Gewicht einzuräumen als dem öffentlichen Interesse, keine Dienstunfallfürsorge ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewähren zu müssen. Der Kläger sei durch die Anerkennung der weiteren Dienstunfallfolgen und die Feststellung erwerbsmindernder Folgen nicht erkennbar oder nachweisbar zu Vermögensdispositionen veranlasst worden, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Herbst 2005 allein aufgrund der Erwartung, zukünftig dauerhaft einen Unfallausgleich in Höhe von monatlich 104 € einschließlich gesetzlicher Steigerungen zu erhalten, zur Kreditaufnahme in Höhe von insgesamt 140 000 € für den Erwerb eines Eigenheims bewegt worden sei. Auch die Kreditaufnahmen in den Jahren 2009 und 2012 stünden in keinem Zusammenhang mit der Anerkennung der Dienstunfallfolgen. Die Kreditverträge könnten möglicherweise im Vertrauen auf das seit Dezember 2008 gewährte Unfallruhegehalt abgeschlossen worden sein. Die Rücknahme des Unfallruhegehalts sei aber im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich. Schließlich sei keine Vermögensdisposition in dem Umstand zu sehen, dass der Kläger gegen seine Zurruhesetzung kein Rechtsmittel eingelegt habe. Die für die Zukunft getroffene Rücknahmeentscheidung lasse keine Ermessensfehler erkennen. Da die Rücknahmeentscheidung rechtmäßig sei, habe der Kläger keine Heilfürsorgeansprüche.
92. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
10Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).
11a) Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,
"dürfen rechtmäßig bei der Ermessensausübung zur Beurteilung eines überwiegenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 S. 1 und 2 VwVfG wegen nicht revisibler Vermögensdispositionen im Vertrauen auf einen Verwaltungsakt, der als Grundverwaltungsakt zwingende Voraussetzung für mehrere laufende Geldleistungen ist, diese Geldleistungen getrennt und mithin ungeachtet ihres Gesamtwertes für das laufende monatliche Einkommen betrachtet werden, sodass der mit der Aufhebung des Grundverwaltungsaktes beschiedene Wegfall einer dieser Geldleistungen möglich wird, weil die weiteren laufenden Geldleistung(en) mit der Begründung gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass die gesonderte Aufhebung dieser in gesonderten Verwaltungsverfahren zu beurteilen wäre",
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln und anhand der bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.
12Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom (SächsGVBl. 2010, 142) entsprechend gilt, kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
13Die nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG vorzunehmende Abwägung des Vertrauens auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts mit dem öffentlichen Interesse an dessen Rücknahme ist - entgegen der Annahme der Beschwerde - nicht Teil der Ermessensentscheidung. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ("darf nicht zurückgenommen werden") handelt es sich um einen Vertrauenstatbestand, der der Rücknahme des Verwaltungsakts selbst entgegensteht (vgl. 9 C 12.89 - BVerwGE 85, 79 <84> und vom - 2 C 13.03 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 110 S. 34); er unterliegt - im Gegensatz zur Ausübung des Ermessens (vgl. § 114 VwGO) - der vollen gerichtlichen Kontrolle. Die für die Entscheidung über die Gewährung von Vertrauensschutz erforderliche Abwägung vollzieht nur eine rechtlich vorgegebene Gewichtung nach und ist daher nicht mit einer Beurteilungsermächtigung verbunden (vgl. 8 C 91.82 - BVerwGE 68, 159 <163 f.>).
14Die Rücknahme des Bescheids über die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Anerkennung von Dienstunfallfolgen bestimmt sich nach § 48 Abs. 2 VwVfG. Bei der Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle über die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, der Grundlage für die Gewährung bestimmter Geld- oder Sachleistungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist. Ob ein Ereignis ein Dienstunfall ist, ist dem Grunde nach ohne Rücksicht auf Leistungsansprüche zu entscheiden. Die bestandskräftige Feststellung eines Dienstunfalls bindet Behörden und Gerichte ( 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 9; vgl. auch - BGHZ 121, 131<134 f.> und vom - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473 <r. Sp.>). Aus der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG folgt auch die Befugnis für die Entscheidung, ob ein bestimmter Körperschaden als Dienstunfallfolge anzuerkennen ist. Diese Entscheidung kann in dem Bescheid über die Anerkennung des Dienstunfalls selbst oder durch gesonderten Verwaltungsakt getroffen werden.
15Die Anerkennung eines Dienstunfalls und der Unfallfolgen kann eine Reihe von Leistungsansprüchen der Unfallfürsorge (vgl. § 30 Abs. 2 BeamtVG) auslösen: Der verletzte Beamte hat je nach Fallgestaltung und unter der Bedingung, dass er die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen, die Leistung vorsehenden, Norm erfüllt, einen Anspruch auf Erstattung von Sachschäden und besonderer Aufwendungen, einen Anspruch auf Heilverfahren, einen Anspruch auf Unfallausgleich, auf Unfallruhegehalt oder auf einen Unterhaltsbeitrag sowie einen Anspruch auf eine einmalige (Unfall-)Entschädigung, auf Schadensausgleich in besonderen Fällen oder auf Einsatzversorgung im Sinne des § 31a BeamtVG (vgl. 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 9).
16Die Frage, ob sich die bei der Rücknahme eines Grundverwaltungsakts nach § 48 Abs. 2 VwVfG vorzunehmende Vertrauensschutzprüfung auf die Rückabwicklung sämtlicher, darauf beruhender Geldleistungen zu beziehen hat, lässt sich nach dem von der Norm verfolgten Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des materiellen Rechts beantworten. § 48 Abs. 2 VwVfG bezweckt für Geld- und Sachleistungsbescheide einen weitgehenden Bestandsschutz. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die in der Regel betroffenen fiskalischen Interessen der Allgemeinheit hinter dem Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsakts zurücktreten können, wenn er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist (vgl. BT-Drs. 7/910, S. 69 f.). Dieser Gesetzeszweck zwingt nicht dazu, bei der Rücknahme des Grundlagen- oder Feststellungsbescheids sämtliche denkbaren leistungsrechtlichen Folgen in die Vertrauensschutzprüfung einzustellen, wenn die Rückforderung gewährter Geldleistungen oder ihre Einstellung für die Zukunft voraussetzt, dass die auf dem Grundverwaltungsakt basierenden Leistungsbescheide nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden. Denn bei der jeweiligen Entscheidung über die Rücknahme eines Leistungsbescheides findet seinerseits § 48 Abs. 2 VwVfG Anwendung. So liegt es auch im Fall der Gewährung von Geldleistungen der Dienstunfallfürsorge, die durch einen selbstständigen Verwaltungsakt festgesetzt werden. Diese Leistungsbescheide sind nicht Bestandteil der Anerkennungsentscheidung (vgl. 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 9) und deshalb auch nicht von Gesetzes wegen Gegenstand der die rechtswidrige Anerkennungsentscheidung aufhebenden Rücknahmeentscheidung. Es bedarf grundsätzlich einer gesonderten Rücknahme der Leistungsbescheide durch die dafür zuständige Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die ihrerseits jeweils eine Vertrauensschutzprüfung nach § 48 Abs. 2 VwVfG verlangt.
17Die von der Beschwerde vertretene "Einheitsthese", dass die Vertrauensschutzprüfung bei der Rücknahme des Grundverwaltungsakts die vollumfängliche Überprüfung der gesamten Geldleistungen erfordert, die der Begünstigte durch darauf basierende Leistungsbescheide in der Vergangenheit erhalten hat und zukünftig beanspruchen könnte, ginge auch über das nach § 48 Abs. 2 VwVfG zu schützende Interesse des Begünstigten hinaus. Es würden alle denkbaren leistungsrechtlichen Folgen zu Lasten des Betroffenen zu einem Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem überhaupt noch nicht feststeht, ob und inwieweit welche Leistung tatsächlich zu seinen Lasten durch selbstständigen Verwaltungsakt der dafür zuständigen Behörde zurückgenommen wird.
18Keine andere Beurteilung ergibt sich in der Fallkonstellation, in der für die Rücknahme des rechtswidrigen Grundverwaltungsakts und die Rücknahme der darauf basierenden Leistungsbescheide dieselbe Behörde zuständig ist. In diesem Fall können die Rücknahmeentscheidungen miteinander verbunden werden, eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht. Entgegen der Annahme der Beschwerde hat dies nicht zur Folge, dass die zugleich mit der Rücknahme des Grundverwaltungsakts beschiedene Rücknahme einer Geldleistung möglich wird, weil die weiteren Geldleistungen Gegenstand gesonderter Rücknahmeverfahren seien. Bei jeder Entscheidung über die Rücknahme eines Leistungsbescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist der Vertrauensschutztatbestand des § 48 Abs. 2 VwVfG zu prüfen. Es ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu klären, ob der Begünstigte (jedenfalls auch) im Vertrauen auf den Bestand dieses Verwaltungsakts Dispositionen getätigt hat und dieses betätigte Vertrauen schutzwürdig ist.
19Die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall wirft keine verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen auf. Die fallbezogene Würdigung des Einzelfalls durch das Berufungsgericht kann mit der Grundsatzrüge nicht erfolgreich angegriffen werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom - 2 B 69.11 - juris Rn. 7 und vom - 2 B 83.15 - Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 11 Rn. 10).
20b) Der von der Beschwerde bezeichneten Frage,
"kann ein subjektiv durch langfristige Kreditaufnahmen betätigtes Vertrauen auf den bereits gewährten monatlichen Unfallausgleich allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass Sinn und Zweck des Unfallausgleichs nur ein pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen aufgrund eines Dienstunfalls und ein Ausgleich für sonstige, durch Körperschaden verursachte immaterielle Einbußen und Unannehmlichkeiten wäre, nicht jedoch, die Ausgestaltung einer höherwertigen Lebensführung während des Ruhestandes sowie der Erwerb eines Eigenheimes mit dem Einkommen angepassten Kaufpreis und darauf beruhenden Finanzierung",
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Denn von der der Fragestellung zugrunde liegenden Annahme ist das Berufungsgericht bei der Prüfung des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 VwVfG gerade nicht ausgegangen, wie die Beschwerde selbst einräumt.
21c) Als rechtsgrundsätzlich sieht die Beschwerde weiter die Frage an,
"kann auch in der Erwartung eines durch den Grundverwaltungsakt gesicherten künftigen Mindesteinkommens (eines zumindest erhöhten Dienstunfallruhegehalts im Risikofalle vorzeitiger Dienstunfähigkeit) schutzwürdiges und durch hohe Kreditaufnahmen betätigtes Vertrauen in den Grundverwaltungsakt entstehen".
22Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie höchstrichterlich geklärt ist.
23Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Betroffene sein Vertrauen in den Fortbestand des begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG "betätigt" haben, d.h. durch Vermögensdispositionen "ins Werk gesetzt haben" (vgl. 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <133 f.>). Keine geschützte Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG ist deshalb eine solche, die vor Erlass des die Leistung gewährenden Bescheids getroffen wurde (vgl. 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 S. 5). Die in der vorstehenden Frage angesprochene "hohe Kreditaufnahme" meint ersichtlich die Aufnahme des Kredits für den Erwerb des Eigenheims im Herbst 2005. Das Unfallruhegehalt, dessen Rücknahme nicht Streitgegenstand ist, ist dem Kläger aber erst im Dezember 2008 gewährt worden.
24d) Als rechtsgrundsätzlich sieht die Beschwerde ferner die Frage an,
"darf im Falle einer im Hinblick auf vorberechnete höhere Dienstunfallruhebezüge einwendungs- und widerspruchslosen Hinnahme einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung trotz unstreitig bestehender leidensgerechter Weiterverwendungsmöglichkeit eine nicht wieder rückgängig zu machende Vermögensdisposition im Vertrauen auf die Anerkennung von Dienstunfallfolgen i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG verneint werden, mit der Begründung, dass die angebotene Weiterverwendung schließlich nicht wahrgenommen wurde und in keiner Weise absehbar wäre, ob das Rechtsmittel Erfolg gehabt hätte".
25Diese Frage führt ebenso wenig zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch sie betrifft eine Frage, die sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn von den der Fragestellung zugrundeliegenden Annahmen ist das Berufungsgericht gerade nicht ausgegangen. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, dass in dem Verzicht des Klägers, ein Rechtsmittel gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom November 2008 einzulegen, keine Vermögensdisposition zu sehen sei. Zur Begründung hat es aber darauf abgestellt, dass der Verzicht auf die Überprüfung der Ruhestandsversetzung nicht durch die Anerkennungsbescheide vom Juni 2005 (Unfallfolge "Gonarthrose links") und vom Juli 2007 (Unfallfolge "beginnende retropatellare Arthrose im rechten Kniegelenk") veranlasst worden sei. Von Bedeutung sei vielmehr gewesen, auf welchen Grund die vorzeitige Ruhestandsversetzung gestützt werde, weil sich danach die wirtschaftlichen Folgen bestimmten. Das Berufungsgericht hat den Beweggrund des Klägers, die Ruhestandsversetzung hinzunehmen und damit die Dienstunfähigkeit "anzunehmen" im Sinne von "zu akzeptieren", darin gesehen, dass die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls erfolgt ist und ein Unfallruhegehalt gewährt wurde.
26Der Frage, ob der im Vertrauen auf diese Entscheidung gefasste Entschluss, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, eine schutzwürdige Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG ist, stellt sich deshalb bei der Rücknahme des Bescheids über die Gewährung des Unfallruhegehalts, die nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
27e) Schließlich führt auch die von der Beschwerde bezeichnete Frage,
"dürfen im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG im Vertrauen auf einen Grundverwaltungsakt, der Voraussetzung für laufende Geldleistungen ist, eingegangene Kreditverbindlichkeiten nur deshalb keine Berücksichtigung als Vermögensdisposition des Begünstigten finden, weil die zugehörigen Kreditverträge nicht durch den Begünstigten selbst, sondern durch dessen (mit ihm auch damals schon gemeinsam wirtschaftende, in einem Haushalt lebende) Ehefrau unterzeichnet wurden",
nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und im Sinne des Berufungsurteils zu beantworten.
28Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Vertrauenstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG beim Begünstigten eine Vertrauensbildung - d.h. ein Vertrauthaben - und eine Vertrauensbetätigung - d.h. ein sog. Ins-Werk-Setzen - voraus; erforderlich ist eine durch das Vertrauen veranlasste Vermögensdisposition des betroffenen Begünstigten (vgl. 3 C 219.64 - BVerwGE 24, 294 <296>, vom - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <133> und vom - 8 C 91.82 - BVerwGE 68, 159 <164>), d.h. dem Adressaten des Verwaltungsakts (vgl. 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 46). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
293. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
30Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32, vom - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18 S. 5 und vom - 2 B 148.11 - juris Rn. 4). Diese Darlegung ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, sodass sie insoweit unzulässig ist.
31Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem durch das Bundesverwaltungsgericht in den von der Beschwerde angeführten Urteilen vom - 6 C 91.57 - (BVerwGE 8, 261 <269>) und vom - 3 C 72.62 - (BVerwGE 17, 335 <339>) aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Während das Berufungsurteil auf § 48 VwVfG gestützt ist, werden in den von der Beschwerde herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts keine für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts maßgeblichen Rechtsvorschriften genannt. Sie betreffen Sachverhalte, die nicht bereits vor dem Erlass der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder ab dem Jahr 1976 durch ein besonderes Verfahrensgesetz geregelt waren. Die Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns wurde nach ungeschriebenen, von der Rechtsprechung ohne Allgemeinverbindlichkeit entwickelten, allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und Verfahrensrechts beurteilt. Die Berufung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu diesen allgemeinen Grundsätzen genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, wenn das Urteil des Berufungsgerichts in Anwendung einer gesetzlichen Regelung ergangen ist ( 2 B 148.11 - juris Rn. 4).
324. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
33a) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das angegriffene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör.
34Das Oberverwaltungsgericht war gemäß § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, den Kläger vor seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass es in seinem Urteil annehmen werde, er sei durch die Anerkennung der Dienstunfallfolgen und die Feststellung der erwerbsmindernden Folgen, deren Rücknahmen allein streitgegenständlich seien, nicht zu Vermögensdispositionen veranlasst worden. Zwar konkretisiert die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.> und Beschluss vom - 8 B 87.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).
35Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, aber keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung.
36Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, - BVerfGE 108, 341 <345 f.>; Kammerbeschluss vom - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13; BVerwG, Beschlüsse vom - 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8, vom - 6 B 18.11 - juris Rn. 9 und vom - 2 B 15.19 - juris Rn. 12). Das war hier nicht der Fall.
37Das Berufungsgericht hat in seinem Beschluss vom über die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte mit seinem Zulassungsantrag die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum schutzwürdigen Vertrauen des Klägers in Frage gestellt habe. Dabei hat der Beklagte ausweislich des Zulassungsbeschlusses mit seinem Zulassungsvorbringen ernstlich in Zweifel gezogen, ob in die Vertrauensschutzprüfung das von der streitgegenständlichen Rücknahmeentscheidung nicht erfasste Unfallruhegehalt einzubeziehen sei und ob der Kläger im Vertrauen auf die gewährten Unfallausgleichsleistungen Vermögensdispositionen getroffen habe, sei es durch Kreditaufnahmen oder durch die Hinnahme der vorzeitigen Zurruhesetzung. Es lag deshalb nicht fern, dass diese Gesichtspunkte auch im Berufungsverfahren bei der Prüfung des Vertrauensschutztatbestandes des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG Bedeutung erlangen. § 48 Abs. 2 VwVfG setzt - wie unter 2. e) ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung ein Vertrauthaben und eine Vertrauensbetätigung des Betroffenen voraus. Es bestand daher für den anwaltlich vertretenen Kläger als Berufungsbeklagten erkennbar Anlass, hierzu umfassend vorzutragen. Es konnte ihn nicht überraschen, dass die in Rede stehende Fragen vom Berufungsgericht in seinem Urteil aufgegriffen wurden.
38b) Der Beschwerde kann ferner nicht gefolgt werden, soweit sie der Sache nach die Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt.
39Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur der Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Die Einhaltung der verfahrensmäßigen Verpflichtungen des Tatsachengerichts ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Beweiswürdigung eingegangen sind und ob diese Einzelumstände die Würdigung tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 2 B 2.16 - juris Rn. 15 und vom - 2 B 5.17 - juris Rn. 17). Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschlüsse vom - 2 B 51.13 - juris Rn. 19 und vom - 2 B 9.16 - juris Rn. 17).
40Gemessen daran benennt die Beschwerde mit dem Vorbringen, das Berufungsurteil beruhe auf einem rechtlichen Irrtum zur Verteilung der Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, keinen Verfahrensverstoß. Sie richtet sich gegen die Anwendung der Beweislastregeln, die dem materiellen Recht zuzuordnen sind ( 8 B 14.11 - ZOV 2011, 221). Im Übrigen entspricht die von den Vorinstanzen angenommene Verteilung der materiellen Beweislast der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. 1 C 16.08 - BVerwGE 135, 334 Rn. 36; a. A. BayVGH, Urteile vom - 3 B 05.633 - juris Rn. 49, vom - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36 und vom - 14 B 17.1926 - juris Rn. 62; Beschluss vom - 14 CS 13.1790 - BayVBl 2015, 172 Rn. 14).
41Ohne Erfolg bleibt der Einwand, das Berufungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es die von der Ehefrau des Klägers abgeschlossenen Kreditverträge und die unterschiedlichen Vermögenslagen bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder wegen dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit nicht berücksichtigt habe; damit sei es von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Die Beschwerde zeigt damit keinen Verfahrensverstoß auf. Sie zielt darauf ab, aus dem Sachverhalt andere rechtliche Schlüsse zu ziehen.
42Soweit die Beschwerde im Übrigen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts angreift, erschöpft sich das Vorbringen darin, die eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts zu setzen.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 40, § 47 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dabei hat der Senat nicht nur den dreifachen Jahresbetrag des zu gewährenden Unfallausgleichs und die Höhe der in Streit stehenden Heilfürsorgekosten berücksichtigt, sondern auch die Rücknahme der Anerkennung der Dienstunfallfolgen. Das Interesse an der Aufhebung dieser Rücknahmeentscheidung hat der Senat einmalig mit dem Auffangwert bewertet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:040620B2B26.19.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-20192