Online-Nachricht - Mittwoch, 17.08.2022

Einkommensteuer | Vorlagebeschluss zur Vereinbarkeit der Abgeltungsteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG aufgehoben (FG)

Das FG Niedersachsen hat seinen Vorlagebeschluss an das mit dem es die Vereinbarkeit der Abgeltungsteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG klären lassen wollte, aufgehoben, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben ().

Hintergrund und Sachverhalt: Mit Beschluss v. (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 28.4.2022) hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob die in den § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG geregelte Abgeltungsteuer in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen.

In dem dem Vorlageverfahren zugrundeliegenden Fall hatte sich der Kläger eigentlich dagegen gewehrt, dass das beklagte Finanzamt Provisionseinnahmen steuerlich ihm und nicht einem Dritten zugerechnet hatte. Außerdem begehrte er den bisher nicht erfolgten Ansatz des Sparer-Pauschbetrages bei seinen Kapitaleinkünften.

Der 7. Senat folgte dem Kläger in beiden Punkten, war aber davon überzeugt, dass der auf die Kapitaleinkünfte anzuwendende (abgeltende) Sondersteuersatz von 25 % verfassungswidrig ist und war daher verpflichtet, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Das dortige Normenkontrollverfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 BvL 6/22 geführt.

Hierzu führt das Niedersächsische Finanzgericht weiter aus:

  • Das beklagte Finanzamt hat mitgeteilt, dass es die angefochtenen Einkommensteuerbescheide geändert und dem Klageantrag des Klägers entsprochen habe. Daraufhin haben das Finanzamt und der Kläger den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt.

  • Durch die Erledigung des Klageverfahrens ist die Entscheidungserheblichkeit in dem Normenkontrollverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht entfallen, so dass die Vorlage gegenstandslos geworden ist.

  • Der Vorlagebeschluss des 7. Senats vom war daher aufzuheben. Das ist durch Beschluss vom erfolgt.

  • Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer wird also in diesem Verfahren nicht mehr erfolgen.

Hinweis:

Der Aufhebungsbeschluss ist in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht.

Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter v. (il)

Fundstelle(n):
UAAAJ-20151