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BPatG Beschluss v. - 6 Ni 51/20 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜbkG, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 57 EuPatÜbk, Art 83 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk

Patentnichtigkeitssache - "Planungseinrichtung zum Vorbereiten von Steuerdaten für eine Behandlungsvorrichtung zur operativen Fehlsichtigkeitskorrektur, Behandlungsvorrichtung zur operativen Fehlsichtigkeitskorrektur und Verfahren zum Vorbereiten von Steuerdaten dafür" – Zur Ausführbarkeit der Offenbarung – teilweise Nichtigkeit

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 2 298 255 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Planungseinrichtung zum Vorbereiten von Steuerdaten für eine Behandlungsvorrichtung zur operativen Fehlsichtigkeitskorrektur, Behandlungsvorrichtung zur operativen Fehlsichtigkeitskorrektur und Verfahren zum Vorbereiten von Steuerdaten dafür“, das am 12. November 2007 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der deutschen Patentanmeldung DE 10 2006 053 118 und der US-amerikanischen Patentanmeldung US 858201 P, jeweils vom 10. November 2006, angemeldet worden ist. Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen 50 2007 014 535.1 geführt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:250522U6Ni51.20EP.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-20081

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Beschluss v. 25.05.2022 - 6 Ni 51/20 (EP)

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