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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KR 448/22

Gesetze: SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 12; SGB V § 220 Abs. 1 S. 1; SGB V § 223 Abs. 2 S. 1; SGB V § 226 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 228; SGB V § 229; SGB V § 237; SGB V § 242; SGB V § 247; SGB V § 249a; SGB V § 252; SGB V § 255; SGB IV § 17a; Dekret der Russischen Föderation Nr. 1386

Leitsatz

Leitsatz:

Die Tatsache, dass die Auszahlung einer russischen Rente an einen in Deutschland lebenden Kläger laut dem Dekret Nr. 1386 der Regierung der Russischen Föderation im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation erfolgt, führt nicht dazu, dass die dem Kläger bewilligte und in der Russischen Föderation auf ein Konto des Klägers bei der Sberbank ausgezahlte Rente, nicht der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
VAAAJ-20061

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.06.2022 - L 5 KR 448/22

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