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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 9 U 245/21

Gesetze: RVO § 543; RVO § 573 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für den Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 573 Abs. 1 RVO ist wesentlich, welcher mögliche Abschluss mit der zur Zeit des Unfalls begonnenen Ausbildung angestrebt wird.

2. Ein Karriereziel, das erst über eine weitere Ausbildung erreichbar wäre, begründet keinen Anspruch auf höhere Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes (JAV).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAJ-20036

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.04.2022 - L 9 U 245/21

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