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BFH Urteil v. - IV R 193/71 BStBl 1975 II S. 804

Gesetze: EStG §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 15 Nr. 2

Eine für das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft erworbene Forderung ist kein Betriebsvermögen, wenn für den Erwerb ein betrieblicher Anlaß fehlt

Leitsatz

Erwirbt eine KG von einem Gesellschafter oder einer einem Gesellschafter nahestehenden Person entgeltlich eine Darlehnsforderung, so wird diese, obwohl sie zivilrechtlich Gesamthandsvermögen der KG wird, einkommensteuerrechtlich nicht Betriebsvermögen der KG, wenn ein betrieblicher Anlaß für den Erwerb der Forderung fehlt, d.h. wenn es nach Lage des Falles als ausgeschlossen angesehen werden kann, daß die KG die Forderung auch von einem Fremden erworben hätte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 804
ZAAAA-91090

Preis:
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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 22.05.1975 - IV R 193/71

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