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BFH 17.05.2022 VIII R 38/18, Kommentierte Nachricht BBK 17/2022 S. 791

EÜR | Ermittlung der Überentnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 4a EStG)

Bei der EÜR ist ebenso wie bei der Bilanzierung periodenübergreifend zu ermitteln, ob Überentnahmen vorliegen und deshalb der Zinsaufwand nach § 4 Abs. 4a EStG nur eingeschränkt möglich ist. Eine Beschränkung des periodenübergreifend ermittelten Überentnahmebetrags auf ein niedrigeres bilanzielles negatives Eigenkapital ist nicht vorzunehmen, da dies dem Normzweck des § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG und dem Zweck des § 4 Abs. 3 EStG als vereinfachter Gewinnermittlungsmethode widersprechen würde.

Der [i]Überentnahmesaldo aus den Vorjahren Kläger war Architekt und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch EÜR. Die Streitjahre waren 2010, 2011 und 2013. 2010 und 2013 hatte der Kläger keine Überentnahmen, sondern nur im Jahr 2011; jedoch bestand zum ein Überentnahmesaldo von mehr als 130.000 € zulasten des Klägers. Das Finanzamt gelangte daher auch in den J...

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Ermittlung der Überentnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 4a EStG)

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