Haftungsbescheid gegen ausländische Vergütungsschuldner nach
§ 50 a EStG für künstlerische Darbietung
Leitsatz
§ 50 a Abs. 4 Satz 1 EStG ist in Anwendbarkeit und Auslegung der Rechtsprechung des BFH und des EuGH europarechtskonform.
Einer Einbbehaltungs- und Abführungspflicht nach § 50 Abs. 4 EStG steht nicht entgegen, dass es sich bei den engagierten Künstlern
um Ensembles handelt, die nach der Behauptung des Vergütungsschuldners durch ausländische Mittel gefördert worden sind.
Der Einbehaltungs- und Abführungspflicht stehen die Regelungen der DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den jeweiligen
Wohnsitzstaaten der Künstler und dem Sitzstaat des Vergütungsschuldners nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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