Keine doppelte Haushaltsführung bei einem geschiedenen Arbeitnehmer, der in der Wohnung der früheren Ehefrau ein möbliertes Zimmer besitzt
Leitsatz
Hat der geschiedene Ehegatte in der früheren ehelichen Wohnung ein möbliertes Zimmer beibehalten, so führt er weder mit seiner geschiedenen Ehefrau noch mit seinen bei der Mutter lebenden Kindern einen gemeinsamen Hausstand. Die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung liegen danach nicht vor, wenn er außerhalb des Ortes, an dem sich das möblierte Zimmer befindet, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
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