1. Ein Lediger, der am Beschäftigungsort während der Arbeitstage ein möbliertes Zimmer bewohnt, führt einen doppelten Haushalt i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, wenn zu dem am bisherigen Wohnort weitergeführten Haushalt ein von ihm finanziell abhängiger Angehöriger gehört (, BFHE 103, 501, BStBl II 1972, 132). Dies gilt auch, wenn sich der Angehörige vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
2. Während der vorübergehenden Abwesenheit des Angehörigen können Mehraufwendungen des ledigen Steuerpflichtigen für Verpflegung jedoch nicht berücksichtigt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 649 LAAAA-91073
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