Grunderwerbsteuer | Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumpflanzung (BFH)
Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des
Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine
Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer u.a. ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist gem. § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung für das Grundstück. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahr 2018 ein Grundstück mit darauf stehendem Aufwuchs erworben. Im Kaufvertrag war der Kaufpreis in einen Betrag für Grund und Boden und einen (nach einem Berechnungsschema errechneten) Betrag für Weihnachtbaumkulturen aufgeteilt worden. Das FA setzte Grunderwerbsteuer fest und zog dabei als Bemessungsgrundlage den Gesamtkaufpreis einschließlich des Teilbetrags für die Weihnachtsbaumkulturen heran.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der sich der Kläger gegen die Einbeziehung des Kaufpreisanteils für den Aufwuchs in die Bemessungsgrundlage wandte, hatte Erfolg (; siehe hierzu unsere Online Nachricht v. 3.12.2019).
Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:
Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (, Rz. 13, m.w.N.). Soweit sich ein Kaufvertrag auch auf Gegenstände bezieht, die nicht Grundstück sind, gehören die hierauf entfallenden Teile des Kaufpreises nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage, denn es können nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers Gegenleistung sein, die er um des Grundstückserwerbs willen zu erbringen hat (, Rz. 10, m.w.N.).
Unter Grundstück im Sinne des GrEStG ist das Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG). Ob Gehölze zum Grundstück zählen, hängt davon ab, zu welchem Zweck die Aussaat bzw. das Einpflanzen des Gehölzes erfolgt ist.
Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB), die sog. Scheinbestandteile.
Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen. Das gilt auch für sog. Weihnachtsbaumkulturen.
Nach diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend entschieden, dass als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur die auf den Grund und Boden entfallenden Anteile des Kaufpreises berücksichtigt werden. Der Kaufpreisanteil für die Weihnachtsbaumkulturen wurde nicht für den Erwerb des Grundstücks geleistet, da die Bäume als Scheinbestandteile nicht Teile des Grundstücks waren. Sie waren bereits bei Pflanzung dazu bestimmt, als Weihnachtsbäume geschnitten und damit wieder von dem Grundstück entfernt zu werden.
Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:
Mitten im Sommer veröffentlicht der BFH einen Fall zur Besteuerung von Weihnachtsbaumkulturen. Das ist zeitlich zwar etwas unpassend, gleichwohl hat das Urteil auch über den entschiedenen Einzelfall zu Weihnachtsbäumen hinaus eine praktische Bedeutung. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer u.a. ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung für das Grundstück. Dazu gehören alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück (!) zu erwerben. Bezieht sich der Kaufvertrag auch auf Gegenstände, die nicht zum Grundstück gehören, unterliegt der darauf entfallende Teil des Kaufpreises nicht der Grunderwerbsteuer. Die Abgrenzung wirkt sich also unmittelbar auf die Belastung mit Grunderwerbsteuer aus.
Ob nun Gehölze wie z. B. Weihnachtsbäume zum Grundstück gehören, hängt davon ab, zu welchem Zweck die Aussaat bzw. das Einpflanzen ursprünglich erfolgt ist. Gehölze und andere Pflanzen sind zwar im Ausgangspunkt wesentliche Bestandteile des Grundstücks. Ausnahmen gelten aber für sog. Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der BFH hat klargestellt, dass Weihnachtsbaumkulturen solche Scheinbestandteile des Grundstücks sind, denn sie werden üblicherweise nur vorübergehend angepflanzt. Unerheblich sei, dass die Bäume zur „Ernte“ gefällt und nicht mit Wurzel ausgepflanzt würden. Soweit im konkreten Streitfall der Kaufpreis die Weihnachtsbaumkulturen betraf, unterlag er folglich nicht der Grunderwerbsteuer.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
RAAAJ-19599