BFH Urteil v. - III R 4/21

Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren

Leitsatz

1. NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (hier: Erlass einer Kindergeldrückforderung) bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom  - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712).

2. NV: Lehnt die hiernach unzuständige Familienkasse einen Erlassantrag ab, so hat sie die Kosten des anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens und des Revisionsverfahrens auch insoweit zu tragen, als der Kläger ohne Erfolg die Verpflichtung zum Erlass begehrt hat.

Gesetze: FGO § 137 Satz 2; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4;

Instanzenzug: ,

Tatbestand

I.

1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der im März 1998 geborenen Tochter T, für die er Kindergeld bezog. Dieses wurde auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angerechnet. T wurde im September 2014 selbst Mutter einer Tochter. Im Februar 2015 begann sie eine Ausbildung, ab dem ...11.2015 nahm sie Elternzeit in Anspruch.

2 Im März 2016 beantragte der Kläger erneut Kindergeld für T bei der Familienkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) West. Diese setzte das Kindergeld nunmehr ab April 2016 fest. Später erfuhr die Familienkasse NRW West, dass T keine Ausbildung mehr absolvierte. Sie hob die Festsetzung durch Bescheid vom ab Dezember 2015 auf und forderte einen Betrag von 2.660 € zurück. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, der ohne Erfolg blieb.

3 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom , den Rückforderungsbetrag aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Der Erlassantrag wurde an die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse (Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse) weitergeleitet. Diese erließ einen Teilbetrag für den Monat Dezember 2015 und lehnte den Antrag im Übrigen durch Bescheid vom ab. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch, den die Familienkasse NRW Nord durch Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurückwies.

4 Im anschließenden Klageverfahren beantragte der Kläger zuletzt, das Kindergeld für den Zeitraum April 2016 bis Januar 2017 sowie Säumniszuschläge von 608 € zu erlassen. Das Finanzgericht (FG) behandelte die Familienkasse NRW Nord als Beklagte und gab der Klage im Wesentlichen statt. Es war der Ansicht, der Rückforderungsanspruch sei aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Dem Kläger sei keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen.

5 Gegen das Urteil wendet sich die beklagte Familienkasse mit der Revision. Sie ist der Ansicht, die Kindergeldrückforderung sei nicht aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.

6 Die Beteiligten sind mit Schreiben vom darauf hingewiesen worden, dass das Rubrum des Verfahrens dahin zu berichtigen ist, dass anstelle der Familienkasse NRW Nord, die über den Einspruch entschieden hat, die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, welche den Erlass weit überwiegend abgelehnt und damit den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 63 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), die Beklagte und Revisionsbeklagte ist.

7 Die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8 Der Kläger beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe

II.

9 Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass anstelle der Familienkasse NRW Nord die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse die Beklagte und Revisionsbeklagte ist. Ebenso werden der Ablehnungsbescheid vom und die Einspruchsentscheidung vom aufgehoben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG war zu Unrecht der Ansicht, der Kläger habe gegen die beklagte Familienkasse einen Anspruch auf Erlass des Rückforderungsbetrags.

10 1. Die Klage richtet sich infolge rechtsschutzgewährender Auslegung gegen die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse. Da diese den beantragten Erlass abgelehnt hat, ist die Klage gemäß § 63 Abs. 1 FGO gegen sie zu richten, weil sie den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Daher ist sie und nicht die Familienkasse NRW Nord als Rechtsmittelbehörde beteiligt (Senatsurteil vom  - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz 13 ff.; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 63 FGO Rz 20), weil kein Fall des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO vorliegt. Die Berichtigung des Rubrums kann daher noch im Revisionsverfahren vorgenommen werden; die Beteiligten haben keine Einwände erhoben.

11 2. Das FG hat zu Unrecht die —hierfür nicht zuständige— Familienkasse NRW Nord zum Erlass des Rückforderungsbetrags verpflichtet. Es hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid, mit dem der begehrte Erlass weit überwiegend abgelehnt wurde sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufgehoben.

12 a) Nach § 227 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Erlass bestimmt sich nach der Verwaltungshoheit, welche sowohl die im Festsetzungsverfahren als auch die im Erhebungsverfahren zu treffenden Entscheidungen umfasst (Loose in Tipke/ Kruse, § 227 AO Rz 117).

13 b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens —insbesondere der Erlass und die Stundung von Kindergeldrückforderungen— bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und der Familienkasse NRW Nord rechtswidrig ist (Senatsurteile in BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712; vom  - III R 28/20, BFH/NV 2021, 1100, und vom  - III R 21/18, BFH/NV 2021, 1457).

14 In den vorgenannten Urteilen, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat dargelegt, dass für die örtliche Zuständigkeit der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit gilt. Die Zuständigkeit der örtlich zuständigen Familienkasse umfasst daher grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung); eine abweichende Regelung über die örtliche Zuständigkeit setzt mithin eine Übertragung der Gesamtzuständigkeit für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten voraus.

15 Der Senat hat weiter entschieden, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nur die Befugnis einräumt, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden einer anderen Familienkasse zu übertragen. Die Übertragung lediglich einzelner Sachaufgaben für bestimmte Gruppen von Berechtigten von der örtlich und damit gesamtzuständigen Familienkasse auf eine andere Familienkasse oder Behörde betrifft demgegenüber den Gegenstand und Inhalt der der Finanzbehörde zugewiesenen Aufgaben und damit eine Frage der sachlichen Zuständigkeit. Für eine derartige Aufspaltung der Gesamtzuständigkeit, wonach für Entscheidungen des Festsetzungsverfahrens weiterhin die Wohnsitz-Familienkasse, für Entscheidungen des „Inkasso-Bereichs“ hingegen eine andere Familienkasse zuständig sein sollte, fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage.

16 3. Der Senat hat in den Urteilen in BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712 und in BFH/NV 2021, 1100 weiter entschieden, dass § 127 AO einer Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts, der von der —sachlich unzuständigen— Revisionsbeklagten im Erhebungsverfahren getroffen wurde, nicht entgegensteht und es sich bei der Entscheidung über einen Erlass zudem um eine Ermessensentscheidung handelt, auf die § 127 AO grundsätzlich keine Anwendung findet.

17 4. Soweit der Kläger die Aufhebung des Ablehnungsbescheids sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung begehrt, hat die Klage aus den dargelegten Gründen Erfolg. Soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung zum Ausspruch des begehrten Erlasses der Kindergeldrückforderung begehrt, hat die Klage keinen Erfolg, da die beklagte Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse schon wegen ihrer Unzuständigkeit einen solchen Erlass nicht aussprechen kann. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

18 5. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Familienkasse zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Der Kläger hat obsiegt, soweit er im Ergebnis die Aufhebung des Ablehnungsbescheids sowie der Einspruchsentscheidung erreicht hat. Der Verpflichtungsantrag bleibt bei der Kostenverteilung außer Betracht. Der Senat konnte nicht beurteilen, ob das FG in materiell-rechtlicher Hinsicht zu Recht diese Verpflichtung bejaht hat. Dies hat die Verwaltungsseite zu verantworten. Ihr ist nach § 137 Satz 2 FGO ein vorprozessuales Verschulden zuzurechnen, weil der Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung durch unzuständige Behörden erlassen wurden, sodass der Kläger, der den Erlassantrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat, nach Abschluss des Revisionsverfahrens in die Ausgangsposition zurückversetzt wurde (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 137 FGO Rz 8).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.070422.IIIR4.21.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 1069 Nr. 10
NJW 2022 S. 10 Nr. 35
IAAAJ-19589