Kinderheim nur dann kein Gewerbebetrieb, wenn Entsendung der Kinder nach erzieherischen Gesichtspunkten und Heimunterbringung Erziehung der Kinder wesentlich fördert
Leitsatz
Ein Kinderheim ist nur dann kein Gewerbebetrieb, wenn die Kinder von den entsendenden Stellen in erster Linie nach erzieherischen Gesichtspunkten ausgewählt werden und die Heimunterbringung nach Dauer und Gestaltung geeignet ist, die Erziehung der Kinder wesentlich zu fördern (Anschluß an die , BFHE 112, 499, BStBl II 1974, 553 und vom IV R 204/70, BFHE 114, 95, BStBl II 1975, 147).
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 610 GAAAA-91066