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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 11 | Termingeschäfte: Ausgleichs- und Abzugsverbot gilt nicht für Verluste aus Knock-out-Zertifikaten

Der Bundefinanzhof hat entschieden, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten steuerlich voll abziehbar ist und nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte unterfällt. Im Streitfall handele es sich um gewöhnliche Schuldverschreibungen, die Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen worden seien. Es fehle an dem für ein Termingeschäft typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts.

Für die Kapitalanleger unter Ihren Mandanten ist möglicherweise das nächste Urteil des Bundesfinanzhofs interessant. Der I. Senat des BFH hat nämlich entschieden, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten steuerlich voll abziehbar ist und nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte unterfällt.

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegen Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot. Das heißt: Sie können nur mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden. Sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist ...

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