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Track 29 | Abfärbewirkung: Gewerbliche Infizierung einer freiberuflichen Partnerschaftsgesellschaft
Eine Zahnarztpraxis ist nach einem aktuellen Urteil des FG Rheinland-Pfalz nicht freiberuflich tätig, sondern gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich infiziert, wenn einer der Mitunternehmer derart mit der Organisation der Praxis beschäftigt ist, dass er nicht mehr ärztlich tätig werden kann. Die ausschließliche Wahrnehmung kaufmännischer Leitungs- oder sonstiger Managementaufgaben durch einen Gesellschafter führt zur Gewerblichkeit der gesamten Praxis.
Auf eine fiese Steuerfalle für freiberufliche Gemeinschaftspraxen möchten wir Sie jetzt als Nächstes hinweisen. Sie droht, wenn einer der Partner seiner eigentlichen fachlichen Tätigkeit nur in sehr geringem Umfang oder gar nicht nachgeht.
Aktuell hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden: Eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten ist insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur sehr wenige eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt. Die unliebsame Folge: Aufgrund der Abfärbewirkung unterliegt der gesamte Sozietätsgewinn der Gewerbesteuer.
Selbstverständlich ist eine Arbeitsteilung bei einer Gemeinsch...