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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 15-16 | Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung von Aufwendungen für eine Messestandfläche

Entgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, unterliegen nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur dann nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde.

Auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Gewerbesteuer ist eine Erwähnung wert. Danach unterliegen Entgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, nur dann der Hinzurechnung, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde.

Es geht um § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Nach dieser Vorschrift gilt bekanntlich bei der Gewerbesteuer: Dem Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrechts ermittelt worden ist, werden Miet- und Pachtzinsen zur Hälfte wieder hinzugerechnet, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt worden sind. Voraussetzung ist dabei, dass die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Betriebs des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, die Maschine...

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