Steuerfreiheit der Essensgeldzuschüsse bis zu 1,50 DM arbeitstäglich
Leitsatz
Essensgeldzuschüsse bis zur Höhe von 1,50 DM arbeitstäglich, die in Form von Barzuschüssen an Kantinen oder Gaststätten oder in Form von Essenmarken an die Arbeitnehmer selbst geleistet werden (Abschn. 15 Abs. 1 LStR), sind lohnsteuerfrei. Die Einlösung der Essenmarken in Lebensmittelgeschäften steht der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn Arbeitgeber und Lebensmittelhändler vereinbart haben, daß gegen die Essenmarken nur Lebensmittel zum Verzehr während der Arbeitszeit abgegeben werden dürfen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 486 OAAAA-91046