Kosten für die Wasserversorgung bei Ermittlung der Jahresrohmiete
Leitsatz
1. Die für die Einheitsbewertung maßgebende Jahresrohmiete umfaßt auch eine Umlage der Kosten für die Wasserversorgung auf die Mieter. Die Einbeziehung dieser verbrauchsabhängigen Umlage in die Jahresrohmiete verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
2. Der Umstand, daß die Bewirtschaftungskosten im Einzelfall den in den Vervielfältigern pauschal berücksichtigten Anteil an diesen Kosten übersteigen, rechtfertigt nicht eine Ermäßigung des Grundstückswerts.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 474 AAAAA-91042