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Steuerrecht | Berichtigung bei fehlerhaft erklärtem steuerlichen Einlagekonto
Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos kann nach § 129 AO zugunsten des Steuerpflichtigen berichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige in der Feststellungserklärung für das Einlagekonto den Bestand des steuerlichen Einlagekontos trotz hoher Einlagen fehlerhaft mit 0 € angegeben hat, obwohl sich aus dem eingereichten Jahresabschluss eine Erhöhung der Kapitalrücklage aufgrund einer Einbringung von Darlehensforderungen ergibt.
Im aktuellen [i]Im Jahresabschluss wurde Kapitalrücklage gebildetFall betrug das steuerliche Einlagekonto der GmbH (Klägerin) zum noch 0 €. Im Jahr 2012 brachten die Gesellschafter Forderungen i. H. von 595.000 € sowie 1.295.000 CHF ein. Die Einlagen sollten als Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ausgewiesen werden. Im Jahresabschluss zum wies die Klägerin eine Kapitalrücklage v...