Mehrgemeindliche Betriebstätte durch unterirdische Rohrleitungen; notwendige Beiladung im Zerlegungsrechtsstreit
Leitsatz
1. Der für die Annahme einer mehrgemeindlichen Betriebstätte nach § 30 GewStG unter anderem geforderte räumliche Zusammenhang zwischen mehreren Betriebsteilen kann bei einem Unternehmen der Mineralölwirtschaft auch dadurch begründet werden, daß eine Raffinerie mit einem Tanklager durch unterirdische Rohrleitungen verbunden ist.
2. Die Klage gegen die Ablehnung einer Zerlegung nach § 30 GewStG ist nur zulässig, wenn die betroffene Gemeinde geltend macht, daß ihr bestimmte Lasten erwachsen sind, die eine vom Regelmaßstab des § 29 GewStG abweichende Zerlegung angebracht erscheinen lassen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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