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Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk
Der BFH musste zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk Stellung nehmen.
I. Leitsätze (amtl.)
Entstehen Selbstkosten i. S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.
Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE).
II. Sachverhalt
Gegenstand einer Innengesellschaft, einer GbR, bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Sohn, war die Stromerzeugung aus Biomasse in einem Blockheizkraftwerk ohne Fremdbezug zur Verteilung. Die durch die Stromproduktion in dieser KWK-Anlage ebenfalls entstehende Abwärme wurde zum Teil auch zur Versorgung
des privaten Wohnhauses,
des von dem Kläger und seiner Ehefrau betriebenen Hühnermaststalls,
des von einer anderen GbR, an der der Kläger beteiligt war, betriebenen Hühnermaststalls,
des Fermenters sowie
des Wärmenetzes d...