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Steuern mobil Nr. 8 vom 01.08.2022

Hinzuschätzungen rechtfertigen nicht immer die Korrektur eines Steuerbescheids

Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt voraus, dass Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Dies kann nach einem positiven Urteil des FG Niedersachsen nicht einfach unterstellt werden, wenn der Prüfer nur formelle, aber keine materiellen Mängel der Kassenführung entdeckt. Dies rechtfertige zwar eine Hinzuschätzung, nicht aber quasi automatisch auch eine Korrektur des Steuerbescheids.

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Das Beste haben wir uns für den Schluss aufbewahrt: einen sehr bemerkenswerten schwebenden Prozess zu einer verfahrensrechtlichen Frage. Es geht um die Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Nach dieser Vorschrift sind bekanntlich Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.

Im Streitfall fand eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer entdeckte erhebliche formelle Mängel bei der Kassenführung und erhöhte die Barerlöse um einen Sicherheitszuschlag i. H. von

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