Gesetze: EStG 2018 § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 2018 § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2
Ablösung von durch ein Darlehen verursachten Schuldzinsen als „Tilgung eines Darlehens” im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 EStG
Leitsatz
1. Mit der Anknüpfung „Tilgung eines Darlehens” beschränkt sich § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG nicht notwendigerweise gerade
nur auf die Zurückführung des eigentlichen Kreditbetrages bzw. des/der (echten) Darlehens(-valuta). Auch die Ablösung der
mit dem Darlehen verbundenen Soll- und Schuldzinsen kann eine „Tilgung eines Darlehens” im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 EStG darstellen.
2. Das FG-Urteil wurde durch das Urteil, BFH, Urteil v. , X R 20/20 aufgehoben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAJ-19201
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.05.2020 - 15 K 10227/19
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