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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 15 K 10227/19

Gesetze: EStG 2018 § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 2018 § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2

Ablösung von durch ein Darlehen verursachten Schuldzinsen als „Tilgung eines Darlehens” im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Leitsatz

1. Mit der Anknüpfung „Tilgung eines Darlehens” beschränkt sich § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG nicht notwendigerweise gerade nur auf die Zurückführung des eigentlichen Kreditbetrages bzw. des/der (echten) Darlehens(-valuta). Auch die Ablösung der mit dem Darlehen verbundenen Soll- und Schuldzinsen kann eine „Tilgung eines Darlehens” im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellen.

2. Das FG-Urteil wurde durch das Urteil, BFH, Urteil v. , X R 20/20 aufgehoben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAJ-19201

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.05.2020 - 15 K 10227/19

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