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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 8 K 589/20

Gesetze: GewStG 7 Satz 1; EStG § 16 Abs. 3 Satz 2; AktG § 237 Abs. 3 Nr. 3; HGB § 272 Abs. 1a und 1b

Realteilung zum Buchwert beim Erwerb und späterer Einziehung eigener Anteile

Leitsatz

  1. Nicht zur Einziehung erworbene eigene Anteile sind steuerbilanzrechtlich Wirtschaftsgüter, auch wenn sie nach § 272 Abs. 1a und 1b HGB in der Fassung des BilMoG handelsbilanzrechtlich nicht mehr als Aktivvermögen auszuweisen sind. (Leitsatz des Bearbeiters)

  2. Die Realteilungsgrundsätze finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge des Ausscheidens eines Mitunternehmers Aktien als Sachwertabfindung übertragen werden und durch diese Übertragung zu eigenen Anteilen des ausscheidenden Mitunternehmers werden. (Leitsatz des Gerichts)

  3. Die spätere Einziehung der übertragenen Aktien im vereinfachten Einziehungsverfahren stellt keine Sperrfristverletzung darf. (Leitsatz des Gerichts)

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 2350 Nr. 41
DStR 2023 S. 581 Nr. 10
DStR 2023 S. 6 Nr. 17
DStR 2023 S. 8 Nr. 17
LAAAJ-19199

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 31.03.2022 - 8 K 589/20

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