Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Begrenzung der
Packungsgröße von Wasserpfeifentabak auf 25gr
Leitsatz
Trotz eines als schutzwürdig anzuerkennenden Interesses an der Vermeidung eines Bußgeldverfahrens bei Rechtverstoßes ist
der bis zur Entscheidung über eine vorbeugende Feststellungsklage begehrte vorläufiger Rechtsschutz mangels konkreten Rechtsverhältnisses
nicht statthaft, wenn die in der Hauptsache beklagte Finanzbehörde noch keine Prüfungs-, Steuerfeststellungs- oder Bußgeldmaßnahmen
gegen den Antragsteller durchführt und auch keine konkreten Maßnahmen angekündigt hat.
Auch die gegen ein bestimmtes Hautzollamt gerichtete vorbeugende Feststellungsklage gegen das § 31 Abs. 4 Satz 2 TabStV mit
Wirkung ab vorgesehene Packungshöchstgewicht von 25mg für Wasserpfeifentabak und gegen das vom BMF und der Generalzolldirektion
auf bestimmte Ende der Abverkaufsfrist für größere vor dem in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten
Verpackungen mit dem Ziel, die Nichtigkeit der Beschränkung des Packungshöchstgewichts wegen eines (behaupteten) Verstoßes
gegen § 16 Abs. 2 Nr. 2 TabStG festzustellen, ist bei summarischer Prüfung als nicht zulässig anzusehen. Die hypothetische
Möglichkeit, mit Bußgeldern belegt zu werden, genügt für ein Feststellungsinteresse nicht.
Fundstelle(n): BAAAJ-19198
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 13.05.2022 - 7 V 323/22
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