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FG Münster Urteil v. - 5 K 1579/19 U

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Satz 2; UStG § 9 Abs. 1

Umsatzsteuer

Umfang der unternehmerischen Verwendung eines teilweise vermieteten Einfamilienhauses; Optionsausübung

Leitsatz

1. Die Errichtung des Einfamilienhauses gilt nicht als für das Unternehmen der Stpfl. ausgeführt, da sie es nicht mindestens anteilig zu 10 % für ihr Unternehmen nutzt. Ausgehend von der Nutzflächenberechnung sind zum einen weder die Fläche des Balkons noch die Fläche der Terrasse bei der Ermittlung der für die Aufteilung der Nutzflächen auf die privaten Wohnzwecke auf der einen Seite und der Vermietungsumsätze auf der anderen Seite maßgeblichen Gesamtnutzfläche mit einzubeziehen. Zum anderen sind im Streitfall bei der Ermittlung der maßgeblichen Gesamtnutzfläche die Diele und die Garderobe im EG nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei nicht um Flächen, die unterschiedlich entweder zu Wohnzwecken oder unternehmerischen Zwecken genutzt werden bzw. genutzt werden können.

2. Anders als die Stpfl. meint, gehört der Hauswirtschaftsraum im OG zur maßgeblichen Nutzfläche des Einfamilienhauses. Der Raum und seine Fläche haben keine untergeordnete, dem gesamten Gebäude dienende Funktion. Die Raumfläche ist wie die Fläche der anderen abgeschlossenen Räume für sich nutzbar.

3. Die von der Stpfl. vermieteten Räumlichkeiten wurden von der Leistungsempfängerin nicht ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Mieterin, die Gesellschafterin O N, als Leistungsempfängerin der Stpfl. im Streitjahr eine unternehmerische Tätigkeit ausübte oder auszuüben beabsichtigte. Die fehlende Feststellung geht zu Lasten der Stpfl.

Fundstelle(n):
NAAAJ-19194

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FG Münster, Urteil v. 05.05.2022 - 5 K 1579/19 U

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