Umfang der unternehmerischen Verwendung eines teilweise vermieteten Einfamilienhauses; Optionsausübung
Leitsatz
1. Die Errichtung des Einfamilienhauses gilt nicht als für das Unternehmen der Stpfl. ausgeführt, da sie es nicht mindestens
anteilig zu 10 % für ihr Unternehmen nutzt. Ausgehend von der Nutzflächenberechnung sind zum einen weder die Fläche des Balkons
noch die Fläche der Terrasse bei der Ermittlung der für die Aufteilung der Nutzflächen auf die privaten Wohnzwecke auf der
einen Seite und der Vermietungsumsätze auf der anderen Seite maßgeblichen Gesamtnutzfläche mit einzubeziehen. Zum anderen
sind im Streitfall bei der Ermittlung der maßgeblichen Gesamtnutzfläche die Diele und die Garderobe im EG nicht zu berücksichtigen.
Es handelt sich dabei nicht um Flächen, die unterschiedlich entweder zu Wohnzwecken oder unternehmerischen Zwecken genutzt
werden bzw. genutzt werden können.
2. Anders als die Stpfl. meint, gehört der Hauswirtschaftsraum im OG zur maßgeblichen Nutzfläche des Einfamilienhauses. Der
Raum und seine Fläche haben keine untergeordnete, dem gesamten Gebäude dienende Funktion. Die Raumfläche ist wie die Fläche
der anderen abgeschlossenen Räume für sich nutzbar.
3. Die von der Stpfl. vermieteten Räumlichkeiten wurden von der Leistungsempfängerin nicht ausschließlich für Umsätze verwendet
oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Mieterin,
die Gesellschafterin O N, als Leistungsempfängerin der Stpfl. im Streitjahr eine unternehmerische Tätigkeit ausübte oder auszuüben
beabsichtigte. Die fehlende Feststellung geht zu Lasten der Stpfl.
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