Luftverkehrssteuer: Steuerfreie
Weiterflüge nach Landungen / Zwischenlandungen - Steuerfreiheit
von Ferryflügen für Flugbesatzungen
Leitsatz
1. Soweit
Privat- oder Geschäftsleute ein Flugzeug und seine Besatzung mieten
und innerhalb weniger Tage mehrere Flughäfen im In- oder Ausland
ansteuern, um dort ihren Angelegenheiten nachzugehen. ist davon
auszugehen, dass mit jedem - nicht technischen - Zwischenstopp ein
Zielort erreicht wird und kein steuerfreier Weiterflug nach einer
Landung vorliegt.
2. Zwischenlandungen setzen
voraus, dass der Zielort nicht erreicht wird.
3. a) Ein Ferryflug der angestellte
Piloten, Stewardessen, Sicherheitsbeauftragte und Techniker an den
Flughafen bringt, an denen ihre Einsatzmaschine steht, ist nicht gemäß
§ 2 Nr. 7 LuftVStG steuerbefreit, da die privilegierte Tätigkeit
nicht auf dem Ferryflug ausgeübt wird.
b) Soweit auf Ferryflügen die Flugbesatzungen beiläufig
ihre spätere Tätigkeit vorbereiten, indem sie die Bordverpflegung
verstauen oder beim Start die Kabinentür ordnungsgemäß verschließen,
führt dies zu keiner abweichenden Tätigkeitsbeurteilung, so lange
diese Vorbereitung von untergeordneter Dauer bleibt.
Fundstelle(n): TAAAJ-19192
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 07.12.2021 - 1 K 1625/19
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