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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 1 K 1625/19

Gesetze: LuftVStG § 2 Nr. 4 ; LuftVStG § 2 Nr. 5

Luftverkehrssteuer: Steuerfreie Weiterflüge nach Landungen / Zwischenlandungen - Steuerfreiheit von Ferryflügen für Flugbesatzungen

Leitsatz

1. Soweit Privat- oder Geschäftsleute ein Flugzeug und seine Besatzung mieten und innerhalb weniger Tage mehrere Flughäfen im In- oder Ausland ansteuern, um dort ihren Angelegenheiten nachzugehen. ist davon auszugehen, dass mit jedem - nicht technischen - Zwischenstopp ein Zielort erreicht wird und kein steuerfreier Weiterflug nach einer Landung vorliegt.

2. Zwischenlandungen setzen voraus, dass der Zielort nicht erreicht wird.

3. a) Ein Ferryflug der angestellte Piloten, Stewardessen, Sicherheitsbeauftragte und Techniker an den Flughafen bringt, an denen ihre Einsatzmaschine steht, ist nicht gemäß § 2 Nr. 7 LuftVStG steuerbefreit, da die privilegierte Tätigkeit nicht auf dem Ferryflug ausgeübt wird.

b) Soweit auf Ferryflügen die Flugbesatzungen beiläufig ihre spätere Tätigkeit vorbereiten, indem sie die Bordverpflegung verstauen oder beim Start die Kabinentür ordnungsgemäß verschließen, führt dies zu keiner abweichenden Tätigkeitsbeurteilung, so lange diese Vorbereitung von untergeordneter Dauer bleibt.

Fundstelle(n):
TAAAJ-19192

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 07.12.2021 - 1 K 1625/19

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