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Finanzgericht Nürnberg  v. - 3 K 1540/21

Gesetze: EStG § 2 Abs. 6 Satz 1 ; EStG § 34 c Abs. 1 ; EStG § 32d Abs. 5; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2

Anrechnungsmöglichkeit einer ausländischen Steuer auf die Einkommensteuer

Leitsatz

1. Eine ausländische Steuer kann stets nur bis zur Höhe der deutschen Steuer angerechnet werden, die auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge i.S. des § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG entfällt.

2. Fällt zum Beispiel infolge der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags deutsche Einkommensteuer nicht an, so entfällt mangels Doppelbesteuerung von vornherein jegliche Anrechnung einer ausländischen Steuer.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 6 Nr. 20
DStR 2023 S. 8 Nr. 20
DStRE 2023 S. 648 Nr. 11
IWB-Kurznachricht Nr. 20/2023 S. 820
IWB-Kurznachricht Nr. 20/2023 S. 821
JAAAJ-19191

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Finanzgericht Nürnberg v. 21.04.2022 - 3 K 1540/21

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