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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 301/19

Gesetze: EStG § 6b Abs. 7 ; EStG § 6c Abs. 1

Zinssatz beim Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG

Leitsatz

1. Die Zwecksetzung, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Rücklagen nach § 6b EStG zu verhindern, und die Entschließungsfreiheit des Steuerpflichtigen bei der Rücklagenbildung sind ausreichende Rechtfertigungsgründe, einen Gewinnzuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG unabhängig von der Höhe des wirtschaftlichen Vorteils im Einzelfall in Ansatz zu bringen.

2. Der , BGBl. I 2021, 4303) und die darin geregelte Unvereinbarkeitserklärung ist auf den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG nicht anzuwenden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 17/2022 S. 792
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 24
ZAAAJ-19190

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 18.05.2022 - 3 K 301/19

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