Übertragung von Gewinnen aus dem Tausch von Grundstücken eines LuF-Betriebs nach §§ 6c, 6b EStG
Leitsatz
1) Bei einem verpachteten LuF-Betrieb setzt die Annahme notwendigen Betriebsvermögens wie bei der Eigenbewirtschaftung voraus,
dass das hinzuerworbene verpachtete Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb auf Dauer zu dienen.
2) Daneben muss eine Bewirtschaftung durch den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs ein einem überschaubaren Zeitraum
möglich sein.
3) Grundstücke, die weder geeignet noch dazu bestimmt sind, eigenen landwirtschaftlichen Zwecken zu dienen, können mangels
sachlicher Beziehung zu einem LuF-Betrieb auch nicht gewillkürtes BV werden.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.