BSG Beschluss v. - B 2 U 116/18 B

(Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertbestimmung - Addition mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug gem § 39 Abs 1 GKG 2004 - Streitwerte der Beitragsforderungen und der Beitragsveranlagung)

Gesetze: § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 52 GKG 2004, § 39 Abs 1 GKG 2004

Instanzenzug: SG Itzehoe Az: S 30 U 115/10vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Az: L 8 U 29/15 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

2Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl - NJW 2011, 1497).

3Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1, § 183 SGG und § 154 Abs 2 VwGO.

4Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1, 2 und 3 S 1, § 47 Abs 1 S 1 sowie § 39 Abs 1 GKG. Gehört in einem sozialgerichtlichen Verfahren weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden gemäß § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 183 SGG sind von den Kosten befreit nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich hinterbliebenen Leistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger. Dazu gehören weder der Kläger noch die Beklagte.

5Nach § 52 Abs 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Ein Streitwert von 5000 Euro ist nach § 52 Abs 2 GKG anzunehmen, wenn der Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 S 1 GKG; grundlegend - SozR 4-1920 § 52 Nr 16). Gegenstand des Verfahrens vor dem LSG war die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen in Höhe von 997,92 Euro für das Umlagejahr 2008 (Bescheid vom ) und in Höhe von 820,79 Euro für das Umlagejahr 2009 (Bescheid vom in der Fassung des Bescheides vom ). Darüber hinaus waren im Berufungsverfahren streitig die jedenfalls in dem Bescheid vom geregelte, das Jahr 2008 betreffende Veranlagung sowie die im Bescheid vom ab 2009 geänderte Veranlagung. Wird über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden gestritten, mit denen ein Betrieb zu einem Gefahrtarif veranlagt wird, ist das wirtschaftliche Interesse des Unternehmers grundsätzlich anhand der sich aus dem angefochtenen Veranlagungsbescheid zu entnehmenden Beitragsmehrbelastung und unter Berücksichtigung der Geltungsdauer des streitigen Gefahrtermins zu errechnen (vgl - BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr 5 RdNr 59 f). Vorliegend betrug die finanzielle Belastung des Klägers in dem von ihm angegriffenen Umfang aufgrund der Veranlagung in dem Bescheid vom für das Jahr 2008 617,92 Euro sowie aufgrund der Veranlagung ab 2009 in dem Bescheid vom 1322,10 Euro. Dies ergibt sich aus den Berechnungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom , die der Kläger nicht beanstandet hat. Da in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden (§ 39 Abs 1 GKG), beträgt der Streitwert durch Addition der Beitragsforderungen für 2008 - 997,92 Euro - und 2009 - 820,79 Euro - sowie des Werts der angegriffenen Veranlagungen für 2008 - 617,92 Euro - und ab 2009 - 1322,10 Euro - insgesamt 3758,73 Euro.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:031218BB2U11618B0

Fundstelle(n):
YAAAJ-19066