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Online-Nachricht - Donnerstag, 04.08.2022

Erbschaftsteuer | Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims (BFH)

Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten ist steuerbefreit. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG).

Sachverhalt: Die Klägerin beerbte ihren im Jahr 2017 verstorbenen Ehemann zur Hälfte. Zur Erbschaft gehörte auch das hälftige Miteigentum an dem bislang von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus. Ende 2018 veräußerte die Klägerin das Einfamilienhaus und zog im Jahr 2019 in eine zuvor erworbene Eigentumswohnung um. Das Finanzamt änderte daraufhin den Erbschaftsteuerbescheid und versagte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen und Angstzuständen gelitten habe, insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Daraufhin habe ihr Arzt ihr geraten, die Wohnumgebung zu wechseln, weshalb sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei.

Das FG hat die Klage abgewiesen (). (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.01.2021)

Der BFH hat die Revision als begründet angesehen, das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen:

  • In dem Merkmal "aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert" müssen sich die Hinderungsgründe auf die Selbstnutzung des betreffenden Familienheims beziehen. Ob der Erwerber an einem anderen Ort einen Haushalt führen kann, ist nicht entscheidend.

  • Der Erwerber muss aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken gehindert sein. Es reicht nicht aus, wenn sich der Erwerber nur aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zweckmäßigkeitserwägungen an der Selbstnutzung gehindert fühlt.

  • Der Erwerber ist hingegen aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn diese ihm unter den konkreten Umständen objektiv unmöglich oder unzumutbar wird.

  • Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar machen.

  • Dazu können die Folgen eines Traumas gehören. Ob eine Erkrankung vorliegt, die dazu führt, dass die Unzumutbarkeitsschwelle überschritten wird, kann regelmäßig allein mit Hilfe ärztlicher Begutachtung festgestellt werden. Hat der Erwerber zunächst tatsächlich das Familienheim selbst genutzt, ist auch festzustellen, ob eine etwaige Erkrankung erst nach gewisser Zeit der Nutzung aufgetreten oder ihre Schwere manifest geworden ist.

Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:

Die Steuerbefreiung für den Erwerb des sog. Familienheims war bereits häufig Gegenstand von Revisionsverfahren. Während die Schenkung eines solchen Familienheims unter Eheleuten oder Lebenspartnern nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ohne weitere Voraussetzungen begünstigt ist, fällt die Steuerbefreiung beim Erwerb von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit (!) weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst (!) nutzt. Die Nachversteuerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.

Der BFH hat in diesem Zusammenhang zunächst klargestellt, dass sich die Hinderungsgründe auf die Selbstnutzung des betreffenden Familienheims beziehen müssen. Ob der Erwerber an einem anderen Ort einen Haushalt führen kann, ist nicht entscheidend. Zum anderen hat er die zwingenden Gründe näher definiert. Danach ist der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder unzumutbar wird. Dabei – so der BFH – sei ein strenger Maßstab anzulegen. Ob zwingende Gründen vorliegen, muss das FG anhand einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen feststellen. Die Feststellungslast für Umstände, die die Selbstnutzung des Familienheims objektiv unmöglich machen oder objektiv unzumutbar erscheinen lassen, trägt der Erwerber.

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
OAAAJ-18952