Gesetze: GewStG i. d. F. vom 18.11.1958 § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3GewStG i. d. F. vom § 7GewStG i. d. F. vom § 8 Nr. 8GewStG i. d. F. vom § 9 Nr. 2 und 3UmwStG 1969 § 11 Abs. 4UmwStG 1969 § 20 Abs. 4AuslInvG § 2AuslInvG § 5GG Art. 77GG Art. 78GG Art. 105 Abs. 3
Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 3 GewStG betrifft auch auf ausländische Betriebstätte entfallenden Verlust; Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Ziff. 8 GewStG auf Anteile am Verlust ausländischer Personengesellschaften nicht anwendbar
Leitsatz
1. Der Teil des Gewerbeertrages i.S. des § 9 Nr. 3 GewStG, um den die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen zu kürzen ist, kann auch ein auf eine ausländische Betriebsstätte entfallender Verlust sein (Bestätigung des Urteils vom I R 200/67, BFHE 102, 524, BStBl II 1971, 743).
2. § 8 Nr. 8 GewStG 1957 i.d.F. der Bekanntmachung vom (BGBl I, 754, BStBl I 1958, 730) ist auf Anteile am Verlust ausländischer Personengesellschaften nicht anwendbar (im Anschluß an das Urteil vom VIII 16/65, BFHE 104, 460, BStBl II 1972, 388).
3. Die Bekanntmachung der Neufassung eines Gesetzes ist lediglich die Kundmachung der geltenden Fassung durch den zuständigen Minister, nicht aber die Verkündung eines ordnungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes und erzeugt deshalb als solche keine Gesetzeskraft.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 752 EAAAA-90997
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