NWB Nr. 31 vom Seite 2169

Deshalb schaue ich mir das genau an ...

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Der neue Zinssatz der Vollverzinsung

Mit den jüngst ergangenen koordinierten Ländererlassen vom zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab liegen nunmehr alle Verwaltungsanweisungen zur Umsetzung der Grundsteuerreform 2022/2025 nach dem Grundsteuer-Reformgesetz (Bundesmodell) vor. Zuvor hatte die Finanzverwaltung bereits mit koordinierten Ländererlassen vom  zur Bewertung des Grundbesitzes (s. dazu Eisele, NWB 8/2022 S. 498) sowie zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (s. dazu Wiegand, NWB 8/2022 S. 517) ihre für die Bewertungspraxis wichtige Auslegung der neuen Rechtsmaterie dokumentiert. Die jetzt herausgegebenen koordinierten Anwendungserlasse ersetzen die bisherigen Grundsteuer-Richtlinien 1978, die letztmalig für Zwecke der Einheitsbewertung zum Stichtag anzuwenden sind. Für das Bundesmodell sind damit Anwendungs- und Auslegungsfragen der Finanzverwaltung einschließlich verschiedener Vereinfachungsregelungen amtlich dokumentiert und erleichtern den Steuerpflichtigen, der Beraterschaft und der Finanzverwaltung den praktischen Umgang mit dem reformierten Bewertungs- und Grundsteuerrecht. Unter dem Aspekt der besonderen Bedeutung für die Besteuerungspraxis stellt ausgewählte Einzelthemen der Ländererlasse vom aus dem Bereich der Grundsteuerbefreiungen, der Ermäßigungen der Grundsteuermesszahl sowie des Grundsteuererlasses vor.

In der Anwendung richtig komplex geworden ist die Grundsteuerreform durch die sog. Länderöffnungsklausel. Fünf Bundesländer – Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen – haben davon Gebrauch gemacht und eigene Modelle zur Berechnung der Grundsteuer für das Grundvermögen entwickelt. Für die Feststellungserklärungen des Grundsteuerwerts haben Steuerberater daher bis zu sechs Formulardatensätze zu bearbeiten, die insgesamt über 1.000 Felder aufweisen. Intensiv mit den entsprechenden Formularen und deren Fallstricke auseinandergesetzt haben sich Bräutigam/Kuttig. In ihrem geben sie einen Überblick über die jeweiligen Formulare und ihre Logiken. Dabei zeigt sich, dass Gesetze, die inhaltlich sehr unterschiedlich sind, gleiche Formularinhalte haben können (Bundesmodell und Baden-Württemberg), während umgekehrt sehr ähnliche Gesetze (z. B. Niedersachsen und Hessen) formulartechnisch hohe Unterschiede aufweisen können.

Ob es für die Abgabe der Feststellungserklärungen zu einer Fristverlängerung über den hinaus kommt, ist offen. Hierzu gefragt, äußerte sich Finanzminister Christian Lindner am in der FAZ: „Noch müssen wir keine Entscheidungen treffen. Die Menschen und ihre Steuerberater haben aber viele Dinge gleichzeitig zu tun. Deshalb schaue ich mir das genau an.“

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 2169
NWB PAAAJ-18862