1. Wird um Rechtsschutz gegen eine quartalsgleiche sachlich-rechnerische Richtigstellung einer vertragsärztlichen Abrechnung nachgesucht, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage richtige Klageart.
2. Den Vertragsarzt trifft die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung. Dabei handelt es sich um das Fundament des auf Vertrauen in die Richtigkeit der Abrechnungsdaten beruhenden Systems der vertragsärztlichen Versorgung.
3. Liegen die Voraussetzungen einer GOP des EBM-Ä erweislich nicht vor oder lässt sich die Erfüllung der Voraussetzungen im Einzelfall nicht nachweisen, darf die KÄV die GOP im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung in vollem Umfang streichen ().
4. Hat ein in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätiger Arzt eine GOP abgerechnet, die nach dem EBM-Ä nur für Ärzte einer bestimmten Facharztgruppe berechnungsfähig ist (deren Vertreter zwar ebenfalls in der BAG tätig sind, zu welcher der abrechnende Arzt aber nicht zählt), obliegt es der BAG, im Einzelnen darzulegen, worauf die fehlerhafte Abrechnung beruht. Dazu zählt wenigstens, dass dargelegt wird, welcher in der BAG tätige Arzt die fehlerhaft abgerechnete Leistung erbracht hat, ob die aus dem fremden Fachgebiet des EBM-Ä abgerechnete Leistung tatsächlich erbracht wurde (oder aber eine Leistung aus einem anderen Fachgebiet) und aufgrund welcher Umstände es ggf. zur Angabe einer unzutreffenden GOP bzw. Arztnummer gekommen ist. Unterlässt die BAG diesen Vortrag, ist die fehlerhaft in Rechnung gestellte GOP nicht abrechenbar.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 22.02.2022 - L 4 KA 77/18
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